Hauptmenü

Strassenverkehr

Fragen zur Verkehrssteuerrechnung

Was ist bei einem Wechselschild zu beachten?

Bei einem Wechselschild wird neben der Verkehrssteuer eine zusätzliche Abgabe, die sogenannte Wechselschildpauschale, verrechnet. Die Wechselschildpauschale ist auch dann fällig, wenn das Fahrzeug für weniger als ein Kalenderjahr angemeldet wurde.

Erfolgt eine Wechselschildzulassung nach Erstellung unserer Verkehrssteuerrechnung für das betreffende Jahr, d.h. jeweils vor dem 31. Dezember, erhalten Sie eine neue Rechnung inkl. der Wechselschildpauschalen für das bestehende Kalenderjahr sowie für das kommende Kalenderjahr. Die bereits vorgängig erhaltene Verkehrssteuerrechnung für das kommende Kalenderjahr können Sie vernichten.

Wird ein auf Wechselschild immatrikuliertes Fahrzeug Ende Jahr zwischen dem aktuellem und dem neuem Jahr d.h. bis zum 5. Januar ausgelöst, erhalten Sie eine neue Verkehrssteuerrechnung ohne die Wechselschildpauschale für das kommende Jahr. Die bereits vorgängig erhaltene Verkehrssteuerrechnung können Sie vernichten.

Wird ein Fahrzeug in der ersten Kalenderwoche auf Wechselschild immatrikuliert, ist die Verkehrssteuerrechnung für das neue Kalenderjahr inklusive der Wechselschildpauschale für das neue Kalenderjahr zu bezahlen.

Was ist bei einem Fahrzeugwechsel nach Erhalt der Verkehrssteuerrechnung für das neue Kalenderjahr zu beachten?

Wird nach der Zustellung der Verkehrssteuerrechnung für das neue Kalenderjahr ein Fahrzeugwechsel vorgenommen, erhalten Sie eine neue Rechnung. Die bereits vorgängig erhaltene Verkehrssteuerrechnung können Sie vernichten.

Ist die Verkehrssteuerrechnung für das neue Kaldenderjahr bereits bezahlt, rechnen wir Ihnen den bezahlten Betrag der neuen Rechnung an. Handelt es sich beim neuen Fahrzeug um einen tieferen Hubraum, erhalten Sie für den Restbetrag nach Abzug der Immatrikulationskosten eine Rückerstattung. Sofern wir Ihre Kontoangaben (IBAN-Nummer) bereits in Ihren Stammdaten erfasst haben, erhalten Sie den Betrag auf Ihr Konto gutgeschrieben. Sollten wir nicht im Besitz Ihrer Kontoangaben (IBAN Nummer) sein, werden Sie mittels einer Kontoinformation aufgefordert, uns diese anzugeben.

Ist die Verkehrssteuerrechnung für das neue Kalenderjahr zu bezahlen, wenn die Kontrollschilder beim Strassenverkehrsamt Aargau deponiert werden?

Werden die Kontrollschilder bis zum 5. Januar im neuem Jahr bei uns deponiert, entfällt die Bezahlung der Verkehrssteuerrechnung für das neue Kalenderjahr.

Falls die Verkehrssteuerrechnung für das neue Kalenderjahr bereits bezahlt ist, erhalten Sie bei einer Kontrollschilderdeponierung den zuviel bezahlten Betrag zurück. Sofern wir Ihre Kontoangaben (IBAN-Nummer) bereits in Ihren Stammdaten erfasst haben, erhalten Sie den Betrag auf Ihr Konto gutgeschrieben. Sollten wir nicht im Besitz Ihrer Kontoangaben (IBAN Nummer) sein, werden Sie mittels einer Kontoinformation aufgefordert, uns diese anzugeben.

Ist die Verkehrssteuerrechnung für das neue Kalenderjahr bei einem Wegzug aus dem Kanton Aargau zu bezahlen?

Auch bei einem geplanten Wegzug aus dem Kanton Aargau im neuen Kalenderjahr ist die Verkehrssteuerrechnung zu bezahlen. Nach Erhalt Ihrer bisherigen AG-Kontrollschilder werden wir Ihnen den zuviel bezahlten Betrag zurückerstatten. Sofern wir Ihre Kontoangaben (IBAN-Nummer) bereits in Ihren Stammdaten erfasst haben, erhalten Sie den Betrag auf Ihr Konto gutgeschrieben. Sollten wir nicht im Besitz Ihrer Kontoangaben (IBAN Nummer) sein, werden Sie mittels einer Kontoinformation aufgefordert, uns diese anzugeben.

Die Zustellung der Verkehrssteuerrechnung für das neue Kalenderjahr kann sich um bis zu zwei Wochen verzögern. Dies aus folgenden Gründen:

Bei der jährlichen Verkehrssteuerrechnung handelt es sich eine einmalig jährliche Massenverarbeitung. Während eines Wochenendes werden ca. 500'000 Rechnungen erstellt, gedruckt, verpackt und laufend der Post übergeben. Aus Kostengründen werden die Verkehrssteuerrechnungen als B-Post Massensendungen aufgegeben. Dadurch verzögert sich die Zustellung der Verkehrssteuerrechnung für das neue Kalenderjahr zum Kunden um bis zu zwei Wochen. Wir bitten Sie dafür um Verständnis.

Entscheidend ist aber die Zahlungsfrist. Diese ist für alle Rechnungen auf den letzten Tag im Dezember des laufenden Kalenderjahres festgelegt. Die Zahlungsfrist entspricht somit den gesetzlichen Rahmenbedingungen

Kann ich eine Betreibung löschen lassen?

Stellen Sie Ihren Antrag schriftlich per Email an stva.buchhaltung@ag.ch. Wenn Sie alles bezahlt haben, werden wir Ihre Betreibung löschen lassen. Das Löschen kostet 25 Franken pro Betreibung.»

Gesuch um Löschung eines Betreibungsregsiterauszugs