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Schiffszulassung

Allgemeine Informationen

Für die Zulassung eines kennzeichnungspflichtigen Schiffes ist ein Schiffsausweis erforderlich. Dieser wird vom Standortkanton ausgestellt.

Schiffe ohne Kennzeichen

Ohne Schiffsausweis und Kennzeichen dürfen verkehren:

  • Schiffe ohne Motor, die kürzer als 2,5 Meter sind
  • Paddelboote, Strandboote und dergleichen
  • Kajaks, Rennruderboote, Segelbretter und Drachensegelbretter (im Kanton Aargau sind Drachensegelbretter nicht erlaubt)

Die Grösse der Schiffe ist im Kanton Aargau beschränkt (ausgenommen auf dem Rhein).

Nicht zum Verkehr zugelassen werden Schiffe von mehr als 7,5 m Länge oder mehr als 2,5 m Breite oder mit festen Aufbauten von mehr als 1,5 m Höhe über Wasserlinie.

Kennzeichnungspflichtige Schiffe

Für die Zulassung eines kennzeichnungspflichtigen Schiffes auf einem bestimmten öffentlichen Gewässer ist der Nachweis eines bewilligten Standplatzes auf oder an diesem Gewässer erforderlich.

Als bewilligte Standplätze gelten:

  • bewilligte Liegeplätze auf öffentlichen Gewässern
  • bewilligte Landliegeplätze auf Uferparzellen
  • auf dem Hallwilersee gilt als Standplatznachweis auch der Standort eines Schiffes in einer aargauischen Ufergemeinde, sofern der Halter oder die Halterin dort seinen/ihren Wohnsitz hat.

Schiffe ohne bewilligten Standplatz werden als Wanderboote immatrikuliert.

Kontingentierung

Karte Schifffahrt Hallwilersee

Auf dem Hallwilersee ist die Zahl der Schiffe mit Verbrennungsmotoren und der Segelschiffe begrenzt. Nicht zugelassen sind Drachensegelbretter.

Die Zulassungsbewilligung auf dem Hallwilersee wird mit der Zuteilung des Kennzeichens und der Abgabe des Schiffsausweises erteilt. Inhaber einer Zulassungsbewilligung können nur natürliche Personen sein.

Die Zulassungsbewilligung lautet auf die im Schiffsausweis eingetragene Person und ist nicht übertragbar. Davon ausgenommen ist die Übertragung auf den Ehegatten, den eingetragenen Partner, eine einzelne Person innerhalb der Verwandtschaft in gerader Linie oder beim Bootsgewerbe mit Geschäftsübergabe.

Wird ein Schiff ausser Verkehr gesetzt und nicht innert einem Jahr wieder immatrikuliert oder durch ein anderes ersetzt, so verfällt die Zulassungsbewilligung.

Die Zulassung eines Schiffes erfolgt nach der Überprüfung der eingereichten Unterlagen.