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Jugendanwaltschaft

Opfer, Geschädigte, Privatklägerschaft

Die Strafprozessordnung und das Opferhilfegesetz geben Auskunft darüber, was unter den Begriffen Opfer, Geschädigte und Privatklägerschaft zu verstehen ist.

Opfer

Als Opfer gilt gemäss Opferhilfegesetz jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist. Ein Opfer im erwähnten Sinne ist immer auch eine geschädigte Person im Sinne der Strafprozessordnung. Opfer haben Anspruch auf Opferhilfe. Ziel der Opferhilfe ist es, dem Opfer möglichst umfassend bei der Bewältigung aller Folgen einer Straftat zu helfen. Die Opferhilfe ist unabhängig von der Durchführung eines Strafverfahrens und wird über die Beratungsstelle Opferhilfe Aargau Solothurn abgewickelt.

Geschädigte

Als geschädigte Person gilt gemäss Strafprozessordnung die Person, die durch eine Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. Die Jugendanwaltschaft fordert in der Regel die geschädigte Person nach der Verfahrenseröffnung schriftlich dazu auf, mitzuteilen, ob und in welcher Form (Straf- und/oder Zivilklägerin) sie sich am Strafverfahren beteiligen will, und allfällige Zivilansprüche (Schadenersatz/Genugtuung) anzumelden und mit Unterlagen zu belegen.

Privatklägerschaft

Als Privatklägerschaft gilt gemäss Strafprozessordnung diejenige geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen. Die Jugendanwaltschaft orientiert die Geschädigten in der Regel gleichzeitig mit der Aufforderung zur Einreichung allfälliger Zivilansprüche auch über ihre Rechte (z.B. Akteneinsichtsrecht, Recht auf Stellung von Beweisanträgen etc.).

Weisungen