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Zivilstandsfragen

Namenserklärung

Folgende Namenserklärungen sind möglich:

Namenserklärung vor der Eheschliessung

Die Eheschliessung hat keinen Einfluss auf die Namensführung. Die Verlobten können gemeinsam beim Regionalen Zivilstandsamt erklären, dass sie einen ihrer Ledignamen als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen. Ein Familienname aus einer früheren Ehe kann nicht weitergegeben werden.

Zur Entgegennahme dieser Erklärung ist das Regionale Zivilstandsamt, bei welchem das Gesuch um Durchführung des Vorbereitungsverfahrens zur Eheschliessung eingereicht werden muss, oder das Regionale Zivilstandsamt des Trauungsortes zuständig. Ist die Trauung im Ausland vorgesehen, so kann die Erklärung auch bei der schweizerischen Vertretung im Ausland (Botschaft, Konsulat) oder beim Regionalen Zivilstandsamt des Heimatortes oder des schweizerischen Wohnortes abgegeben werden.

Entscheiden sich die Verlobten für einen gemeinsamen Familiennamen, so gilt dieser Familienname auch für die allfälligen gemeinsamen Kinder. Behalten die Verlobten ihren Namen, so bestimmen sie, welchen ihrer Ledignamen ihre gemeinsamen Kinder tragen sollen. In bestimmten Fällen können die Verlobten auch von einer Namensbestimmung für die allfälligen gemeinsamen Kinder befreit werden.

Namenserklärung nach Auflösung der Ehe

Die Auflösung der Ehe hat keinen Einfluss auf die Namensführung.

Die Person, welche bei der Heirat den Namen geändert hat, kann nach Auflösung der Ehe jederzeit beim Regionalen Zivilstandsamt erklären, den Ledignamen wieder führen zu wollen. Zur Entgegennahme dieser Erklärung ist in der Schweiz jedes Regionale Zivilstandsamt und im Ausland die schweizerische Vertretung (Botschaft, Konsulat) zuständig. Eine solche Namenserklärung hat keinen Einfluss auf das Kantons- und Gemeindebürgerrecht der betroffenen Person.

Nach der Beurkundung meldet das Regionale Zivilstandsamt die Namenserklärung der Einwohnerkontrolle des Wohnortes der betroffenen Person.

Namenserklärung nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft

Die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft hat keinen Einfluss auf die Namensführung.

Die Partnerin oder der Partner, die bzw. der bei der Eintragung der Partnerschaft ihren bzw. seinen Namen geändert hat, kann nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft jederzeit beim Regionalen Zivilstandsamt erklären, den Ledignamen wieder führen zu wollen. Zur Entgegennahme dieser Erklärung ist in der Schweiz jedes Regionale Zivilstandsamt und im Ausland die schweizerische Vertretung (Botschaft, Konsulat) zuständig. Eine solche Namenserklärung hat keinen Einfluss auf das Kantons- und Gemeindebürgerrecht der betroffenen Person.

Nach der Beurkundung meldet das Regionale Zivilstandsamt die Namenserklärung der Einwohnerkontrolle des Wohnortes der betroffenen Person.

Erklärung über die Unterstellung des Namens unter das Heimatrecht (Optionserklärung)

Im Zusammenhang mit einem sie persönlich betreffenden Zivilstandsereignis kann eine Person, die die Schweizer Staatsangehörigkeit besitzt, aber im Ausland wohnt, oder eine ausländische Person mit Wohnsitz in der Schweiz beim Regionalen Zivilstandsamt schriftlich erklären, sie wolle ihren Namen dem Heimatrecht unterstellen. Für das Kind unter 12 Jahren geben die Eltern die Optionserklärung ab; hat nur ein Elternteil die elterliche Sorge, so kann nur dieser die Optionserklärung abgeben. Ist das Kind über 12 Jahre alt, bedarf es dessen Zustimmung zu einer Namensänderung.

Die zuständige ausländische Vertretung in der Schweiz kann Sie über das Namensrecht des Heimatstaates informieren.

Im Zusammenhang mit einem ausländischen Zivilstandsereignis kann die Erklärung, den Namen dem Heimatrecht zu unterstellen, direkt oder durch Vermittlung der schweizerischen Vertretung (Botschaft, Konsulat) im Ausland der zuständigen kantonalen Aufsichtsbehörde abgegeben werden.

Name der Ehegatten / Eheschliessung vor 31.12.2012

Aussereheliches Kind / Familienname des Vaters

Mehr zum Thema

Merkblatt über die Namenserklärungen nach Schweizer Recht, Nr. 153.3

Über die nötigen Dokumente und die Gebühren informiert Sie gerne das Regionale Zivilstandsamt, bei welchem Sie die Namenserklärung abgeben möchten.

Liste der Zivilstandsämter in der Schweiz

Regionale Zivilstandsämter des Kantons Aargau

Möchten Sie die Namenserklärung im Ausland bei einer Schweizer Vertretung (Botschaft, Konsulat) abgeben?
Dann wenden Sie sich betreffend Informationen zu den nötigen Dokumenten und die Gebühren an die zuständigen Schweizer Vertretung.

Schweizer Vertretungen im Ausland

Haben Sie Fragen zum ausländischen Namensrecht? Die zuständige ausländische Vertretung (Botschaft, Konsulat) in der Schweiz kann Sie beraten.

Ausländische Vertretungen in der Schweiz

Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB (SR 210)

Zivilstandsverordnung ZStV (SR 211.112.2)

Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen ZStGV (SR 172.042.110)

Dekret über die Zivilstandskreise (SAR 210.170)

Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch EG ZGB (SAR 210.300)

Verordnung zum Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch V EG ZGB (SAR 210.311)