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Geburt

Bürgerrecht und Staatsangehörigkeit des Kindes

Wie es sich mit dem Bürgerrecht beziehungsweise der Staatsangehörigkeit des Kindes verhält, hängt davon ab, ob die Eltern die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzen oder nicht.

Schweizer Bürgerrecht

Das gemeinsame Kind von Schweizer Eltern erhält das Schweizer Bürgerrecht (Kantons- und Gemeindebürgerrecht) des Elternteils, dessen Ledignamen es trägt.

Ausländische Staatsangehörigkeit

Welche Staatsangehörigkeit das Kind ausländischer Eltern erhält, entscheidet der jeweilige Heimatstaat. Informieren Sie sich direkt bei Ihrer zuständigen ausländischen Vertretung (Botschaft, Konsulat) in der Schweiz.

Binationale Eltern (Schweiz/Ausland)

Sind die Eltern miteinander verheiratet und ist nur der Vater oder die Mutter Schweizer bzw. Schweizerin, so erhält das Kind das Schweizer Bürgerrecht (Kantons- und Gemeindebürgerrecht) des Schweizer Elternteils.

Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet und ist die Mutter Schweizerin und der Vater Ausländer, so erhält das Kind das Schweizer Bürgerrecht (Kantons- und Gemeindebürgerrecht) der Mutter.

Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet und ist die Mutter Ausländerin und der Vater Schweizer, so erhält das nach dem 31.12.2005 geborene Kind das Schweizer Bürgerrecht (Kantons- und Gemeindebürgerrecht) des Vaters, wenn er das Kind als seines anerkannt hat.

Bei diesen Konstellationen spielt der geführte Familienname des Kindes keine Rolle.

Doppelstaatsangehörigkeit

Aus schweizerischer Sicht spricht nichts gegen den Besitz mehrerer Staatsangehörigkeiten. Erkundigen Sie sich bei der Vertretung (Botschaft, Konsulat) Ihres zweiten Heimatstaates, ob dieser die Doppelstaatsangehörigkeit ebenfalls zulässt.

Eine neben dem Schweizer Bürgerrecht bestehende weitere Staatsangehörigkeit wird im schweizerischen Personenstandsregister nicht vermerkt.