
Im Folgenden wird aufgezeigt, wer unter welchen Voraussetzungen und innerhalb von welchen Fristen nachgezogen werden kann. Ferner werden die Bedingungen erklärt, die einzuhalten sind um eine Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat bzw. der eingetragenen Partnerschaft zu erhalten.
Familiennachzug durch Schweizer und Staatsangehörige aus Nicht-EU/EFTA-Staaten mit einer Niederlassungsbewilligung (C) beantragen
Ausländische Ehegattinnen bzw. Ehegatten respektive eingetragene Partnerinnen bzw. Partner und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizer Staatsangehörigen und Personen aus Nicht-EU/EFTA-Staaten mit einer Niederlassungsbewilligung haben unter gewissen Bedingungen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz.
Voraussetzungen
Folgende Familienangehörige von Schweizer Staatsangehörigen haben, sofern sie im Besitz einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung eines EU/EFTA-Staates sind, Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung:
- der Ehegatte bzw. der eingetragene Partner und die Verwandten in absteigender Linie, die unter 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird;
- die eigenen Verwandten und die Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird.
Der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs besteht grundsätzlich, sofern die Familie zusammen wohnt und die Ehe resp. eingetragene Partnerschaft in der Schweiz anerkannt ist bzw. ein rechtsgültiges Kindsverhältnis besteht.
Der Anspruch besteht nicht bzw. erlischt, wenn der Familiennachzug geltend gemacht wurde, um Vorschriften des Ausländerrechts über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (z.B. Scheinehe) oder Widerrufsgründe vorliegen (z.B. Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe).
Ablauf
Die unten aufgeführten Unterlagen sind zusammen mit dem Formular B1730: Familiennachzug, Nachzug von eingetragenen Partnerinnen/Partnern, Vorbereitung der Heirat, Vorverfahren der eingetragenen Partnerschaft der Einwohnerkontrolle am Wohnsitz vorzulegen.
Bei einem negativen Gesuchsausgang kann der Gesuchsteller eine einsprachefähige Verfügung verlangen. Weitere Informationen stehen unter Rechtsschutz zur Verfügung.
Benötigte Unterlagen
Folgende Unterlagen sind zusammen mit dem Formular B1730: Familiennachzug, Nachzug von eingetragenen Partnerinnen/Partnern, Vorbereitung der Heirat, Vorverfahren der eingetragenen Einwohnerkontrolle am Wohnsitz vorzulegen:
- Kopie des Familienausweises oder aktueller Familienregisterauszug oder Eheschein bzw. Partnerschaftsausweis
- pro Person Kopie eines gültigen Reisepasses oder bei EU-/EFTA-Staatsangehörigen einer gültigen Identitätskarte der nachzuziehenden Person
- Strafregisterauszug des letzten Niederlassungsorts der nachzuziehenden Person
- Betreibungsregisterauszug der gesuchstellenden Person (nur für Gesuchsteller mit Niederlassungsbewilligung)
- Geburtsscheine der Kinder
- Sorgerechtsnachweis der gesuchstellenden Person; im Falle einer Trennung mit gemeinsamem Sorgerecht: schriftliche Bestätigung des anderen Elternteils, dass er mit der Ausreise der Kinder einverstanden ist
- bei Nachzug eines Stiefkinds: Formular N18210: Unterhaltsgarantie (PDF, 535 KB)
Ausländische Ehegatten und Kinder aus visumpflichten Ländern müssen ein entsprechendes Visum für die Einreise in die Schweiz bei der zuständigen Schweizer Auslandvertretung beantragen.
Fristen & Termine
Der Anspruch auf Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden. Die Fristen beginnen bei Familienangehörigen von Schweizer Staatsangehörigen mit deren Einreise oder der Entstehung des Familienverhältnisses, bei Personen mit einer Niederlassungsbewilligung mit der Erteilung der Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses.
Die Fristen gelten nicht für Familienangehörige von Schweizern, die im Besitz einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung eines EU/EFTA-Staats sind.
Kosten
Das Nachzugsverfahren ist gebührenpflichtig.
Formulare & Online-Dienstleistungen
- Merkblatt B1670: Familiennachzug und Nachzug von eingetragenen Partnerinnen/Partnern (PDF, 2 Seiten, 25 KB)
- Formular B1730: Familiennachzug, Nachzug von eingetragenen Partnerinnen/Partnern, Vorbereitung der Heirat, Vorverfahren für die eingetragene Partnerschaft (PDF, 2 Seiten, 297 KB)
- Formular N18210: Formular Unterhaltsgarantie (gilt nicht für Besuchervisa) (PDF, 2 Seiten, 535 KB)
Rechtliche Grundlagen
Familiennachzug durch Staatsangehörige aus EU/EFTA-Staaten beantragen
In der Schweiz wohnhafte Staatsangehörige aus den EU-27/EFTA-Staaten, die über eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA oder eine Niederlassungsbewilligung EU/EFTA verfügen, haben unter gewissen Bedingungen Anspruch auf Nachzug der Familienangehörigen.
Voraussetzungen
Unter folgenden Bedingungen haben in der Schweiz wohnhafte Staatsangehörige aus den EU-27/EFTA-Staaten, die über eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA oder eine Niederlassungsbewilligung EU/EFTA verfügen, einen Anspruch auf Nachzug der folgenden Familienangehörigen:
- des Ehegatten bzw. der Ehegattin resp. des eingetragenen Partners bzw. der eingetragenen Partnerin;
- die eigenen Nachkommen, die unter 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird;
- die Nachkommen der Ehegattin bzw. des Ehegatten resp. der eingetragenen Partnerin bzw. des eingetragenen Partners, die unter 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird;
- die eigenen Verwandten und die Verwandten der Ehegattin bzw. des Ehegatten resp. der eingetragenen Partnerin bzw. des eingetragenen Partners in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wurde und die auch weiterhin unterstützt werden;
- bei Studierenden die Ehegattin bzw. der Ehegatte resp. die eingetragene Partnerin bzw. der eingetragene Partner und die unterhaltsberechtigten Kinder.
Der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA im Rahmen des Familiennachzugs besteht, sofern die Ehe resp. die eingetragene Partnerschaft im Heimat- oder Herkunftsstaat anerkannt ist bzw. ein rechtsgültiges Kindsverhältnis besteht. Die Gesuchsteller müssen ferner sowohl bei der Gesuchstellung als auch bei der Einreise der nachgezogenen Person über eine angemessene Wohnung verfügen. Als angemessen gilt eine Wohnung, wenn sie den ortsüblichen Verhältnissen entspricht, die für Schweizer Staatsangehörige gelten.
Arbeitslose Sozialhilfeempfängerinnen bzw. -empfänger mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA haben keinen Anspruch auf Familiennachzug von Verwandten in aufsteigender Linie und Kindern über 21 Jahre.
Selbständig Erwerbende oder Gesuchstellende ohne Erwerbstätigkeit mit einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA haben nachzuweisen, dass sie über die nötigen finanziellen Mittel für den Unterhalt der nachzuziehenden Personen in der Schweiz verfügen.
Der Anspruch besteht nicht bzw. erlischt, wenn der Familiennachzug geltend gemacht wurde, um Vorschriften des Ausländerrechts über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (z.B. Scheinehe) oder Widerrufsgründe vorliegen (z.B. Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe).Bei einem negativen Gesuchsausgang kann der Gesuchsteller eine einsprachefähige Verfügung verlangen. Weitere Informationen stehen unter Rechtsschutz zur Verfügung.
Ablauf
Ausländische Ehepartner und Kinder aus visumpflichtigen Ländern müssen ein entsprechendes Visum für die Einreise in die Schweiz bei der zuständigen Schweizer Auslandvertretung beantragen.
Benötigte Unterlagen
Folgende Unterlagen sind bei der Einwohnerkontrolle am Wohnsitz vorzulegen:
- Kopie des Familienausweises oder aktueller Familienregisterauszug oder Eheschein und Geburtsscheine der Kinder
- pro nachzuziehende Person Kopie eines gültigen Reisepasses oder einer gültigen Identitätskarte
- nach erfolgter Einreise: Formular A0260: Anmeldung für alle Staatsangehörigen (erhältich auf der Einwohnergemeinde)
- Sorgerechtsnachweis der nachziehenden Person; im Fall einer Trenung mit gemeinsamem Sorgerecht: schriftliche Bestätigung des anderen Elternteil, dass er mit der Ausreise der Kinder einversanden ist
- Bestätigung, dass keine Sozialhilfe bezogen wird (nur selbständig Erwerbstätige bzw. Nicht-Erwerbstätige)
- Beim Familiennachzug von Drittstaatsangehörigen ist zusätzlich ein Gesuch um Familiennachzug (Formular B 1730: Familiennachzug, Nachzug von eingetragenen Partnerinnen/Partnern, Vorbereitung der Heirat, Vorverfahren der eingetragenen Partnerschaft) beizulegen.
Beim Nachzug von Kindern über 21 Jahre, Enkeln, Eltern und Grosseltern sind zusätzlich einzureichen:
- Formular B1730: Familiennachzug, Nachzug von eingetragenen Partnerinnen/Partnern, Vorbereitung der Heirat, Vorverfahren der eingetragenen Partnerschaft
- amtliche Bestätigung über Verwandtschaftsnachweis
- Nachweis über die bisherige Unterhaltsgewährung im Ausland
- Betreibungsregisterauszug der gesuchstellenden Person Formular
- N18210: Unterhaltsgarantie
Fristen & Termine
Keine
Kosten
Das Nachzugsverfahren ist gebührenpflichtig.
Formulare & Online-Dienstleistungen
- Merkblatt B1550: Familiennachzug und Nachzug von eingetragenen Partnerinnen/Partnern (PDF, 2 Seiten, 66 KB)
- Formular N18210: Formular Unterhaltsgarantie (gilt nicht für Besuchervisa) (PDF, 2 Seiten, 535 KB)
- Formular B1730: Familiennachzug, Nachzug von eingetragenen Partnerinnen/Partnern, Vorbereitung der Heirat, Vorverfahren für die eingetragene Partnerschaft (PDF, 2 Seiten, 297 KB)
Rechtliche Grundlagen
- Freizügigkeitsabkommen FZA (SR 0.142.112.681) (öffnet in einem neuen Fenster)
- Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs VEP (SR 142.203) (öffnet in einem neuen Fenster)
- Ausländergesetz AuG (SR 142.20) (öffnet in einem neuen Fenster)
- Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit VZAE (SR 142.201) (öffnet in einem neuen Fenster)
Familiennachzug durch Nicht-EU/EFTA-Staatsangehörige mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung (L,B) beantragen
In der Schweiz wohnhafte gesuchstellende Personen aus Nicht-EU/EFTA-Staaten mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung haben die Möglichkeit, unter gewissen Bedingungen ihre Ehegattin bzw. ihren Ehegatten/ihre eingetragene Partnerin bzw. ihren eingetragenen Partner und/oder die ledigen Kinder unter 18 Jahren nachzuziehen.
Voraussetzungen
- Die nachgezogenen Familienangehörigen haben keinen rechtlichen Anspruch auf Erteilung einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz.
- Die Ehe resp. die eingetragene Partnerschaft muss in der Schweiz anerkannt sein bzw. es muss ein rechtsgültiges Kindsverhältnis bestehen.
- Die Familie muss zusammenwohnen, weshalb die nachziehende Person über eine bedarfsgerechte Wohnung verfügen muss. Eine Wohnung gilt als bedarfsgerecht, wenn der Familiennachzug nicht zu einer Überbelegung führt.
- Der Familiennachzug darf nicht zu einer Sozialhilfeabhängigkeit führen.
- Es muss eine dem Kindeswohl angemessene Betreuung sichergestellt sein.
- Das Gesuch wird abgelehnt, wenn der Familiennachzug geltend gemacht wird, um Vorschriften des Ausländerrechts über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (z.B. Scheinehe) oder Widerrufsgründe vorliegen (z.B. Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe).
Bei einem negativen Gesuchsausgang kann der Gesuchsteller eine einsprachefähige Verfügung verlangen. Weitere Informationen stehen unter Rechtsschutz zur Verfügung.
Ablauf
Siehe benötigte Unterlagen.
Benötigte Unterlagen
Folgende Unterlagen sind zusammen mit dem Formular B1730: Familiennachzug, Nachzug von eingetragenen Partnerinnen/Partnern, Vorbereitung der Heirat, Vorverfahren der eingetragenen Partnerschaft der Einwohnerkontrolle am Wohnsitz vorzulegen:
- Kopie des Familienausweises oder aktueller Familienregisterauszug oder Eheschein bzw. Partnerschaftsausweis
- pro Person Kopie eines gültigen Reisepasses oder (bei EU/EFTA-Staatsangehörigen) einer gültigen Identitätskarte der nachzuziehenden Person
- Strafregisterauszug des letzten Niederlassungsorts der nachzuziehenden Person
- Betreibungsregisterauszug der gesuchstellenden Person
- Kopie des Mietvertrags
- schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers über das Anstellungsverhältnis (befristet/unbefristet). Der Arbeitsvertrag alleine reicht nicht.
- Lohnabrechnung der letzten drei Monate vor der Gesuchstellung
- Kopien der Geburtsscheine der Kinder
- Sorgerechtsnachweis der gesuchstellenden Person; im Falle einer Trennung mit gemeinsamem Sorgerecht: schriftliche Bestätigung des anderen Elternteils, dass er mit der Ausreise der Kinder einverstanden ist
- schriftliches Einverständnis des Ehegatten bzw. Partners des nachziehenden Elternteils
- bei Nachzug eines Stiefkinds: Formular N18210: Unterhaltsgarantie
- wollen Gesuchstellende Krankenkassen- prämienverbilligungen geltend machen, so ist zumindest eine Kopie des ausgefüllten Antragsformulars einzureichen
- Schulden und Verbindlichkeiten gegenüber Dritten (Alimente, Kreditrückzahlungen, usw.) sind sowohl durch die gesuchstellende als auch durch die nachzuziehende Person vollständig offen zu legen
Ausländische Ehegatten und Kinder aus visumpflichten Ländern müssen ein entsprechendes Visum für die Einreise in die Schweiz bei der zuständigen Schweizer Auslandvertratung beantragen.
Fristen & Termine
Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung müssen innerhalb von fünf Jahren ein Gesuch um Familiennachzug stellen. Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden. Die Fristen beginnen mit der Erteilung der Kurzaufenthalts- bzw. Aufenthaltsbewilligung oder der Entstehung des Familienbverhältnisses.
Kosten
Das Nachzugsverfahren ist gebührenpflichtig.
Formulare & Online-Dienstleistungen
- Merkblatt B1660: Familiennachzug und Nachzug von eingetragenen Partnerinnen/Partnern (PDF, PDF, 2 Seiten, 38 KB)
- Formular B1730: Familiennachzug, Nachzug von eingetragenen Partnerinnen/Partnern, Vorbereitung der Heirat, Vorverfahren für die eingetragene Partnerschaft (PDF, 2 Seiten, 297 KB)
- Formular N18210: Formular Unterhaltsgarantie (gilt nicht für Besuchervisa) (PDF, PDF, 2 Seiten, 535 KB)
Rechtliche Grundlagen
Aufenthaltsbewilligung für Konkubinatspartner mit gemeinsamen Kindern beantragen
Den Konkubinatspartnerinnen und -partnern von Schweizerinnen und Schweizern oder von Ausländerinnen und Ausländern mit einer Niederlassungs- oder einer Jahresaufenthaltsbewilligung (Ausweis C oder B) kann unter gewissen Voraussetzungen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden.
Voraussetzungen
Konkubinatspartner kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- die Eltern und Kinder zusammen wohnen;
- die Eltern gemeinsam für die Kinder und deren Unterhalt sorgen;
- kein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorliegt
Ablauf
Der in der Schweiz wohnhaft Konkubinatspartner hat beim Amt für Migration und Integration (MIKA) ein Gesuch einzureichen.
Nach einer positiven Gesuchsprüfung durch das MIKA müssen die Unterlagen dem Staatssekretariat für Migration (SEM) zur Zustimmung unterbreitet werden.
Wenn das SEM die Zustimmung gibt, wird der Gesuchsteller durch das MIKA persönlich informiert.
Bei einem negativen Gesuchsausgang kann der Gesuchsteller eine einsprachefähige Verfügung verlangen. Für weitere Informationen siehe unter Rechtsschutz.
Benötigte Unterlagen
Dem Gesuch sind die folgenden Unterlagen beizulegen:
- Kopie Geburtsscheine der gemeinsamen Kinder (wenn Kinder bereits geboren)
- Kopie Anerkennungsurkunde der gemeinsamen Kinder (zwingend nötig, wenn das Kind noch nicht geboren ist)
- Formular N18210: Unterhaltsgarantie des bereits in der Schweiz wohnhaften Partners.
- Passkopie nachzuziehende Partnerin/nachzu- ziehender Partner und Kinder
- Bei Nicht-EU-/EFTA-Staatsangehörigen: Strafregisterauszug des letzten Niederlassungsorts der in die Schweiz nachzuziehenden Konkubinatspartnerin/des in die Schweiz nachzuziehenden Konkubinatspartners
Fristen & Termine
Keine
Kosten
Das Verfahren ist gebührenpflichtig.
Formulare & Online-Dienstleistungen
Formular N18210: Unterhaltsgarantie (gilt nicht für Besuchervisa) (PDF, 2 Seiten, 535 KB)
Rechtliche Grundlagen
Aufenthaltsbewilligung für Konkubinatspartner ohne gemeinsame Kinder beantragen
Den Konkubinatspartnerinnen und -partnern von Schweizerinnen und Schweizern oder von Ausländerinnen und Ausländern mit einer Niederlassungs- oder einer Jahresaufenthaltsbewilligung (Ausweis C oder B) kann unter gewissen Voraussetzungen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden.
Voraussetzungen
Konkubinatspartner kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
- Es liegt eine gefestigte und auf Dauer ausgelegte Partnerschaft vor, und
- die Intensität der Partnerschaft wird mit zusätzlichen Faktoren belegt, wie etwa:
- der Art und dem Umfang einer vertraglichen Übernahme gegenseitiger Fürsorgepflichten (z.B. Partnerschaftsvertrag)
- dem Integrationswillen und der Integrationsfähigkeit der ausländischen Partnerin oder des ausländischen Partners;
- es ist den Gesuchstellenden nicht zuzumuten
- ihre Beziehung im Ausland und/oder im Rahmen von bewilligungsfreien Aufenthalten zu pflegen;
- es liegt kein Verstoss gegen die öffentliche Ordnung vor (analog Art.51 i.V. mit Art. 62 AuG);
- das Konkubinatspaar wohnt zusammen in der Schweiz.
Gemäss der Bundesgerichtssprechung kann von einer gefestigten und auf Dauer ausgelegte Partnerschaft ausgehen, wenn die Partner seit mehr als als zwei Jahre zusammenleben und eine räumliche Trennung somit zu einer besonderen Härte führen würde. Die Tatsache, dass ein gemeinsamer Wohnsitz aus rechtlichen, privaten oder beruflichen Gründen nicht möglich war, ist für die Beurteilung nicht relevant.
Ablauf
- Der in der Schweiz wohnhafte Konkubinatspartner hat beim Amt für Migration und Integration (MIKA) ein Gesuch einzureichen.
- Nach einer positiven Gesuchsprüfung durch das MIKA müssen die Unterlagen dem Staatssekretariat für Migration (SEM) zur Zustimmung unterbreitet werden.
- Wenn das SEM die Zustimmung gibt, wird die gesuchstellende Person durch das MIKA persönlich informiert.
- Bei einem negativen Gesuchsausgang kann die gesuchstellende Person eine einsprachefähige Verfügung verlangen. Für weitere Informationen siehe unter Rechtsschutz.
Benötigte Unterlagen
Dem Gesuch sind die folgenden Unterlagen beizulegen:
- Nachweise, die eine gefestigte und auf Dauer ausgelegte Partnerschaft umfassend belegen (Konkubinats- oder Partnerschaftsvertrag, gemeinsame Mietverträge, Wohnsitzbestätigungen, gemeinsame Versicherungen, gemeinsame Ferien, Fotos etc.)
- Formular N18210: Unterhaltsgarantie des bereits in der Schweiz wohnhaft Partners.
- Passkopie nachzuziehender Partner
- Bei Nicht-EU-/EFTA-Staatsangehörigen: Strafregisterauszug des letzten Niederlassungs- orts der in die Schweiz einreisenden Konkubinatspartnerin / des in die Schweiz einreisenden Konkubinatspartners
Fristen & Termine
Keine
Kosten
Das Verfahren ist gebührenpflichtig.
Formulare & Online-Dienstleistungen
Formular N18210: Unterhaltsgarantie (PDF, 2 Seiten, 535 KB)
Rechtliche Grundlagen
Befristete Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat beantragen
Ausländische Partner aus Nicht-EU/EFTA-Staaten von Schweizer Staats-angehörigen oder ausländischen Staatsangehörigen mit einer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz können unter gewissen Bedingungen eine befristete Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat bzw. der eingetragenen Partnerschaft erhalten.
Voraussetzungen
Von Gesetzes wegen besteht kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat.
Vor der Einreise muss eine Bestätigung des Zivilstandsamts vorliegen, aus welcher hervorgeht, dass die Heirat bzw. die eingetragene Partnerschaft eingeleitet ist und innert nützlicher Frist erfolgen kann. Zudem müssen genügend finanzielle Mittel vorhanden sein. Ferner dürfen keine Widerrufsgründe und keine Hinweise auf eine Scheinehe vorliegen.
Bei einer Gesuchsgutheissung stellt das Amt für Migration und Integration (MIKA) die Visumsermächtigung aus und bewilligt einen sechsmonatigen Aufenthalt. Diese Bewilligung berechtigt nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit.
Bei einem negativen Gesuchsausgang kann der Gesuchsteller eine einsprachefähige Verfügung verlangen. Weitere Informationen stehen unter Rechtsschutz zur Verfügung.
Ablauf
Bei der Schweizer Botschaft im Wohnsitzstaat der ausländischen Partnerin bzw. des ausländischen Partners sind die folgenden Unterlagen einzureichen:
- ausgefüllter Visumantrag
- alle zur Heirat resp. zur eingetragenen Partnerschaft erforderlichen Dokumente und Formulare (Auskunft erteilt die zuständige Vertretung).
Bei der Einwohnerkontrolle am Wohnsitz der in der Schweiz lebenden Gesuchstellerin bzw. des Gesuchstellers sind zusammen mit dem Formular B1730: Familiennachzug, Nachzug von eingetragenen Partnerinnen/Partnern, Vorbereitung der Heirat, Vorverfahren der eingetragenen Partnerschaft die folgenden Unterlagen vorzulegen:
- Formular N18210: Unterhaltsgarantie. Die vorbehaltlose Gegenzeichnung durch die Einwohnerkontrolle ist massgeblich für eine Bewilligungserteilung
- Bestätigung des Zivilstandsamtes betreffend Pendenz des Ehevorbereitungsverfahrens bzw. des Vorverfahrens für die eingetragene Partnerschaft
- Kopie eines gültigen Reisepasses
- Strafregisterauszug des letzten Niederlassungsorts der im Ausland lebenden Person
- Betreibungsregisterauszug der gesuchstellenden Person (nur bei ausländischen Staatsangehörigen)
Für gesuchstellende Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung sind zusätzlich einzureichen:
- Kopie des Mietvertrags mit aktueller Mietzinsangabe
- schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers über das Anstellungsverhältnis (befristet/unbefristet). Der Arbeitsvertrag alleine reicht nicht.
- Lohnabrechnung der letzten drei Monate vor der Gesuchstellung
Benötigte Unterlagen
Siehe Ablauf.
Fristen & Termine
Die Anmeldung auf der Wohngemeinde muss unverzüglich nach der Heirat erfolgen.
Kosten
Das Verfahren ist gebührenpflichtig.
Formulare & Online-Dienstleistungen
- Merkblatt B1650: Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat oder zum Vorverfahren für die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (PDF, 2 Seiten, 179 KB)
- Formular B1730: Familiennachzug, Nachzug von eingetragenen Partnerinnen/Partnern, Vorbereitung der Heirat, Vorverfahren für die eingetragene Partnerschaft (PDF, 3 Seiten, 297 KB)
- Formular N18210 Unterhaltsgarantie (PDF, 2 Seiten, 535 KB)
Rechtliche Grundlagen
- Weisung SEM Familiennachzug (öffnet in einem neuen Fenster)
- Weisungen SEM über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs (VEP) (öffnet in einem neuen Fenster)
- Weisungen SEM Konkubinatspaare mit und ohne Kinder (öffnet in einem neuen Fenster)
- Weisungen SEM Vorbereitung der Heirat (öffnet in einem neuen Fenster)
- Adresse der CH-Vertretungen im Ausland (öffnet in einem neuen Fenster)