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Beendigungsgründe

Ausländerrechtliche Massnahmen

Hier erhalten Sie Informationen zur Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung.

Kurzaufenthaltsbewilligung L, Aufenthaltsbewilligung B

Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen gemäss dem Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:

  • oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angabenn macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat;
  • zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie oder ihn eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Artikel 64 oder Artikel 61 des Schweizerischen Strafgesetzbuches angeordnet wurde;
  • erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet;
  • eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält;
  • oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist.
  • in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dies aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Art. 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014 entzogen worden ist;
  • eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht einhält.

Niederlassungsbewilligung C

Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:

  • die Ausländerin oder der Ausländer oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat;
  • sie oder er zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie oder ihn eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Artikel 64 oder Artikel 61 des Schweizerischen Strafgesetzbuches angeordnet wurde;
  • die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
  • die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist;
  • die Ausländerin oder der Ausländer in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dies aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Art. 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014 entzogen worden ist.

Wegweisung aus der Schweiz

Die zuständigen Behörden erlassen eine ordentliche Wegweisungsverfügung, wenn:

  • eine Ausländerin oder ein Ausländer eine erforderliche Bewilligung nicht besitzt;
  • eine Ausländerin oder ein Ausländer die Einreisevoraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt;
  • einer Ausländerin oder einem Ausländer eine Bewilligung verweigert oder nach bewilligtem Aufenthalt widerrufen oder nicht verlängert wird.

Einreiseverbot

Das Staatssekretariat für Migration kann, gegebenenfalls auf Antrag des Amts für Migration und Integration, Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die unter anderem:

  • gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden;
  • Sozialhilfekosten verursacht haben;
  • in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen worden sind;
  • nicht innerhalb der angesetzten Frist ausgereist sind.

Verwarnung

Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden.

Rückstufung

Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a AIG nicht erfüllt sind.

Die Integrationskriterien gemäss Art. 58a AIG sind:

  • die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung;
  • die Respektierung der Werte der Bundesverfassung;
  • die Sprachkompetenzen;
  • die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung.