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Bewilligungs- und Ausweisarten

Bewilligungs- und Ausweisarten EU/EFTA

Aufenthaltstitel für Angehörige der Mitgliedstaaten der EU/EFTA und andere Personen, die sich auf das Freizügigkeitsabkommen berufen können.

Das schweizerische Ausländerrecht kennt für Staatsangehörige aus EU/EFTA Staaten und andere Personen, die sich auf das Freizügigkeitsabkommen berufen können, die folgenden Anwesenheitstitel:

Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausländerausweis L EU/EFTA)

Ausländerausweis L (oben) und Ausweis L AA19-EU/EFTA (unten)

Kurzaufenthalter sind Ausländerinnen und Ausländer, die sich befristet, in der Regel für weniger als ein Jahr, für einen bestimmten Aufenthaltszweck mit oder ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufhalten.

EU/EFTA-Angehörige haben einen Anspruch auf Erteilung dieser Bewilligung, sofern sie in der Schweiz ein Arbeitsverhältnis zwischen drei Monaten und einem Jahr nachweisen können.

Aufenthaltsbewilligung (Ausländerausweis B EU/EFTA)

Ausländerausweis B (oben) und Ausweis B AA19-EU/EFTA (unten)

Aufenthalter sind Ausländerinnen und Ausländer, die sich für einen bestimmten Zweck längerfristig mit oder ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufhalten.

Die Aufenthaltsbewilligung der Angehörigen von EU/EFTA-Mitgliedstaaten hat eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren; sie wird erteilt, wenn der EU/EFTA-Bürger den Nachweis einer unbefristeten oder auf mindestens 365 Tage befristeten Anstellung erbringt.

Niederlassungsbewilligung (Ausländerausweis C EU/EFTA)

Ausländerausweis C (oben) und Ausweis C AA19-EU/EFTA (unten)

Niedergelassene sind Ausländerinnen und Ausländer, denen nach einem Aufenthalt von fünf oder zehn Jahren in der Schweiz die Niederlassungsbewilligung erteilt worden ist. Das Aufenthaltsrecht ist unbeschränkt und darf nicht an Bedingungen geknüpft werden.

Die Erteilung der Niederlassungsbewilligung an EU/EFTA-Angehörige richtet sich nach den Bestimmungen des Ausländer- und Integrationsgesetz AIG (SR 142.20) sowie allfällig bestehender Niederlassungsvereinbarungen (siehe "Rechtliche Grundlagen"). Das Freizügigkeitsabkommen enthält keine Bestimmungen über die Erteilung der Niederlassungsbewilligung.

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