Das Grundbuch ist ein öffentliches Register, in welches die dinglichen Rechte (Eigentum, Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechte) an Grundstücken eingetragen werden.
Bestandteile des Grundbuchs
Es umfasst das Hauptbuch, ergänzende Pläne, Liegenschaftsverzeichnisse und -beschreibungen, Belege und das Tagebuch. Für 5 von 211 Gemeinden werden noch Interimsregister geführt, welchen nicht die volle Wirkung des eidgenössischen Grundbuchs zukommen.
Liste der Gemeinden mit Interimregister (PDF, 1 Seite, 198 KB)
Organisation
Im Kanton Aargau gibt es 4 Grundbuchämter.
Antragsprinzip
Das Grundbuchamt wird grundsätzlich nur auf Antrag eines berechtigten Privaten oder einer Behörde tätig. Die öffentlichen Urkunden über die Veräusserung von Grundstücken müssen daher angemeldet und eingereicht werden. Dem Grundbuchverwalter steht in formeller Hinsicht eine umfassende Prüfungsbefugnis zu, in materieller Hinsicht dagegen nur eine beschränkte.
Auskunftsrecht
Jedermann ist ohne besondere Begründung berechtigt zu erfahren, wer Eigentümer eines Grundstückes ist. Eine weitergehende Einsicht über z.B. Pfandrechte wird jedoch nur derjenigen Person erteilt, die ein besonderes Interesse glaubhaft macht. Der Einwand, einen Grundbucheintrag nicht zu kennen, ist ausgeschlossen.
Merkblatt Grundbuchauszüge und -auskünfte vom 19. Dezember 2016 (PDF, 2 Seiten, 182 KB)
Abgaben und Gebühren
Für die Eintragungen im Grundbuch erhebt der Kanton Aargau Abgaben und Gebühren nach Gesetzesvorschrift. Die Grundbuchabgaben im Kanton Aargau sind keine reine Handänderungssteuern; sie haben den Charakter von Gemengsteuern.
Die Abgaben sind im Voraus zu bezahlen oder angemessen sicherzustellen (vgl. § 5 Gesetz über die Grundbuchabgaben). Andernfalls wird das Rechtsgeschäft abgewiesen.
Sind die rechtlichen Voraussetzungen zur Grundbucheintragung erfüllt, stellt das Grundbuchamt die Abgaben- und Gebührenrechnung aus. Der Eingang des Rechtsgeschäftes wird grundsätzlich nur auf Antrag und gegen Gebühr bestätigt (vgl. § 1 lit. a Verordnung über die Kanzleigebühren der Grundbuchämter, SAR 725.131). Sind die Grundbuchabgaben- und gebühren fristgerecht beglichen, gilt das Rechtsgeschäft als vollzugsfähig. Ab Kenntnis des Zahlungseingangs erfolgt die Verarbeitung in der Regel innert vier Wochen (gemäss Aufgaben- und Finanzplan des Kantons Aargau, 235 AB Registerführung und Rechtsaufsicht, Ziel 235ZI0010, Indikator 1).
Zuständiges Grundbuchamt
Finden Sie anhand der untenstehenden Gemeindeauswahl das für Ihr Anliegen (z.B. Bestellung eines Grundbuchauszugs) zuständige Grundbuchamt.
Rechtliche Grundlagen
Bund
- Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB (SR 210) (öffnet in einem neuen Fenster)
- Grundbuchverordnung GBV (SR 211.432.1) (öffnet in einem neuen Fenster)
Kanton