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Nachführung

Laufende Nachführung (LNF)

Mit der laufenden Nachführung werden diejenigen Objekte und Daten aktualisiert, für die ein Meldewesen vorhanden ist.

Vermessungsamt

Im Kanton Aargau melden die für die Bewilligung von Bauten und Infrastruktureinrichtungen zuständigen Stellen des Kantons und der Gemeinden dem zuständigen Nachführungsgeometer Bewilligungen und die Abnahmen von Vorhaben, welche zu Veränderungen der amtlichen Vermessung führen (§ 45 KGeoIV).

Weitere Meldungen durch die Grundbuchämter, die Aarg. Gebäudeversicherung oder den Eigentümer sind möglich.

Die Kosten trägt der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung im Grundbuch eingetragene Eigentümer (§ 47 Abs. 3 KGeoIV). Die Abrechnung der Nachführung erfolgt nach der Honorarordnung HO 33.

Für die laufende Nachführung sind die vom Regierungsrat gewählten Nachführungsgeometer zuständig (§ 20 KGeoIG). Die Eigentümer sind verpflichtet, den Vermessungsfachleuten Zutritt zu den Grundstücken zu gewähren (§ 12 KGeoIG).

Weitere Dienstleistungen der amtlichen Vermessung resp. der Nachführungsgeometer sind:

• Grenzänderungen von Grundstücken (Teilen, Zusammenlegen, Parzellieren)
• Rekonstruktion und Vermarkung von fehlenden Grenzpunkten
• Nachführung der Objekte nach baulichen Veränderungen
• Abgabe von digitalen Daten für CAD/GIS (DWG, DXF, etc.)
• Abgabe von beglaubigten Katasterplankopien
• Nachträgliche Beglaubigung von Baugesuchsplänen
• Erstellung von Dienstbarkeitsplänen
• Erstellung von Plänen für Rodungsgesuche (Rodungspläne)
• Beratung im Zusammenhang mit Grund und Boden

Mehr zum Thema

Dienstleistung der amtlichen Vermessung: Die Nachführung (PDF, 8 Seiten, 5,6 MB) (Erklärung der Nachführungsarbeiten)