Hauptmenü

Gemeindezusammenarbeit

Gemeindezusammenarbeit

Die aargauische Kantonsverfassung ermächtigt und verpflichtet die Gemeinden zur selbständigen Ordnung und Verwaltung ihrer Angelegenheiten. Neben der Erledigung der übertragenen Aufgaben ist es den Gemeinden freigestellt, selbstgewählte Aufgaben wahrzunehmen. Für die Zusammenarbeit der Gemeinden legt der Kanton die rechtlichen Rahmenbedingungen fest.

Nebst den traditionellen öffentlich-rechtlichen Formen der Zusammenarbeit (Gemeindevertrag, Gemeindeverband, öffentlich-rechtliche Stiftung,
spezialgesetzliche Aktiengesellschaft) bestehen privatrechtliche Formen der Zusammenarbeit: Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genossenschaft, Stiftung, Verein, Aufträge an Dritte (Outsourcing).

Detaillierte Hinweise und Musterbeispiele zu den Zusammenarbeitsformen sind im Leitfaden für die Gemeindezusammenarbeit dokumentiert.

Gesetzestexte

Stellung und Aufgaben (§ 104 Kantonsverfassung [SAR 110.000])

  1. Die Gemeinden sind selbstständige Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie fördern das Wohl und die Entfaltung ihrer Einwohner.
  2. Die Einwohnergemeinden versehen die Aufgaben von lokaler Bedeutung, soweit diese nicht in die Zuständigkeit anderer Organisationen fallen.
  3. Die Ortsbürgergemeinden verwalten das Ortsbürgergut, unterstützen die Einwohnergemeinden und fördern das Kulturleben.

Selbstständigkeit (§ 106 Kantonsverfassung [SAR 110.000])

  1. Die Gemeinden sind im Rahmen von Verfassung und Gesetz befugt, sich selbst zu organisieren, ihre Behörden und Beamten zu wählen, ihre Aufgaben nach eigenem Ermessen zu erfüllen und ihre öffentlichen Sachen selbstständig zu verwalten.
  2. Der Gesetzgeber gewährt den Gemeinden möglichst weiten Handlungsspielraum.

Zusammenarbeit (§ 108 Abs. 1 und 2 Kantonsverfassung [SAR 110.000])

  1. Der Kanton fördert und regelt die Zusammenarbeit unter den Gemeinden. Er kann Gemeindezusammenschlüsse unterstützen.
  2. Mehrere Gemeinden können sich zur Erfüllung bestimmter Aufgaben zu Gemeindeverbänden zusammenschliessen. Die Organisation wird in Satzungen getroffen, die der Genehmigung des Regierungsrates unterliegen.

Gemeindevertrag (§ 72 Abs. 1 Gemeindegesetz [SAR 171.100])

  1. Die Gemeinden können durch Vertrag vereinbaren, dass Aufgaben gemeinsam erfüllt oder einer Gemeinde zur Erfüllung übertragen werden.

Für die weiteren Regelungen siehe §§ 72 und 73 Gemeindegesetz unter "Rechtliche Grundlagen".

Gemeindeverband (§ 74 Gemeindegesetz [SAR 171.100])

  1. 1 Der Gemeindeverband ist eine aus verschiedenen Gemeinden bestehende Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Zweck der Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben.

Für die weiteren Regelungen siehe §§ 75 – 82 Gemeindegesetz unter "Rechtliche Grundlagen"

Interkantonale Gemeindeverbände und Gemeindeverträge (§ 83 Gemeindegesetz [SAR 171.100])

  1. Bei Gemeindeverbänden und Gemeindeverträgen mit Schwerpunkt im Kanton ist auch die Beteiligung ausserkantonaler Gemeinden möglich.
  2. Die Beteiligung von Gemeinden an ausserkantonalen Gemeindeverbänden bedarf der Zustimmung des Regierungsrates.
  3. Soweit dies im interkantonalen Verhältnis erforderlich ist, regelt der Regierungsrat mit den andern beteiligten Kantonen die Stellung des interkantonalen Gemeindeverbandes.

Rechtliche Grundlagen

Gemeindegesetz (SAR 171.100)