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Bausteine des Aargauer Finanzausgleichs

Ressourcenausgleich

Der Ressourcenausgleich besteht aus dem Steuerkraftausgleich und der Mindestausstattung. Er dient dazu, Unterschiede in der Finanzkraft der Gemeinden zu verringern.

Nicht alle Gemeinden haben die gleichen Chancen, Steuereinnahmen zu erzielen. Besondere landschaftliche Schönheiten, die Nähe zu Zentren und die gute Verkehrslage können eine Gemeinde besonders attraktiv machen für Einwohnerinnen und Einwohner mit einem hohen Steuerpotenzial und für finanziell starke Firmen. Im Jahr 2018 ist die Finanzkraft pro Kopf bei der finanzstärksten Gemeinde fast viermal so hoch wie bei der finanzschwächsten Gemeinde. Ohne einen gewissen Ausgleich könnten die finanzschwachen Gemeinden ihre Basisleistungen nicht aufrechterhalten oder müssten exorbitant hohe Steuerfüsse ansetzen.

Daher zahlen Gemeinden, deren Finanzstärke pro Kopf über dem kantonalen Durchschnitt liegt, in den Steuerkraftausgleich ein. Gemeinden, die bei diesem Wert unter dem kantonalen Durchschnitt liegen, erhalten Beiträge. Einige Gemeinden erreichen auch nach diesem Ausgleich kein ausreichend hohes Ressourcenniveau, mit dem sie die kommunalen Leistungen erbringen können. Daher erhalten diese Gemeinden zusätzlich zu den Beiträgen aus dem Steuerkraftausgleich Mindestausstattungsbeiträge. Diese stellen sicher, dass alle Gemeinden ein minimales Ressourcenniveau erreichen.

Steuerkraftausgleich

Gemeinden mit unterdurchschnittlicher Finanzkraft erhalten Beiträge aus dem Steuerkraftausgleich, Gemeinden mit überdurchschnittlicher Finanzkraft zahlen Abgaben. Das führt zu einer Angleichung der Ressourcenstärke der Gemeinden.

Die Finanzkraft wird auf Basis des Normsteuerertrags (Steuererträge der natürlichen Personen bei mittlerem Steuerfuss plus Gemeindeanteile an den Steuern der juristischen Personen, an den Grundstückgewinn- und den Erbschaftssteuern) ermittelt. Der Normsteuerertrag pro Kopf einer Gemeinde wird mit dem Durchschnittswert aller Gemeinden verglichen. Die Beiträge und Abgaben werden gemäss Gesetz so angesetzt, dass sie den Abstand zum Durchschnittswert um 20 bis 40 Prozent verringern. Der Grosse Rat hat im Dekret den Wert auf 30 Prozent festgelegt.

Das bedeutet, dass finanzstarke Gemeinden 30 Prozent des Normsteuerertrags, der über dem kantonalen Durchschnitt liegt, als Abgabe in den Finanzausgleich zahlen müssen. Finanzschwache Gemeinden erhalten umgekehrt einen Beitrag, der den Abstand ihres eigenen Normsteuerertrags pro Kopf zum Durchschnitt um 30 Prozent verringert.

Der Steuerkraftausgleich ist so konstruiert, dass die Abgaben immer gleich hoch wie die Beiträge sind. Damit ist der Steuerkraftausgleich vollständig horizontal finanziert, das heisst durch die finanzstarken Gemeinden.

Im Jahr 2020 liegt das Volumen des Steuerkraftausgleichs bei gut 55 Millionen Franken. 150 Gemeinden erhalten Beiträge, während 60 Gemeinden Abgaben entrichten.

Berechnungsbeispiel Steuerkraftausgleich (PDF, 1 Seite, 66 KB)

Mindestausstattung

Gemeinden mit besonders tiefer Finanzkraft erhalten zusätzlich zum Steuerkraftausgleich Mindestausstattungsbeiträge, damit sie ein hinreichendes Ressourcenniveau erreichen.

Wenn bei einer Gemeinde die Summe aus Normsteuerertrag und erhaltenem Beitrag aus dem Steuerkraftausgleich tiefer liegt als der Grenzwert, dann erhält sie zusätzlich Mindestausstattungsbeiträge, bis der Grenzwert erreicht ist. Das Gesetz legt die Bandbreite für diesen Grenzwert bei 80 bis 86 Prozent des kantonalen Mittelwertes fest. Im Dekret hat der Grosse Rat den Wert auf 84 Prozent des kantonalen Mittelwertes fixiert.

Im Jahr 2020 erhalten 37 Gemeinden Mindestausstattungsbeiträge im Umfang von rund 12 Millionen Franken. Die Finanzierung erfolgt vollständig vertikal, das heisst durch den Kanton aus den Mitteln der Steuerzuschläge.

Berechnungsbeispiel Mindestausstattung (PDF, 1 Seite, 64 KB)