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Bausteine des Aargauer Finanzausgleichs

Leistungen bei Gemeindezusammenschlüssen

Ein grosser Teil der Finanzausgleichszahlungen verändert sich bei Gemeindezusammenschlüssen nicht. Wirkt sich ein Zusammenschluss aber negativ auf die Position einer Gemeinde im Finanzausgleich aus, so wird das Niveau vor Fusion während acht Jahren garantiert. Weitere Leistungen bei Gemeindefusionen sind nicht Teil des eigentlichen Finanzausgleichs, werden aber über die Spezialfinanzierung Finanzausgleich finanziert.

Der Steuerkraftausgleich, der Bildungslastenausgleich und der Soziallastenausgleich sind so konstruiert, dass sie fusionsneutral sind. Das bedeutet: Die Beiträge oder Abgaben verändern sich nicht, wenn sich zwei oder mehrere Gemeinden zusammenschliessen. Bei der Mindestausstattung und beim räumlich-strukturellen Lastenausgleich ist es – je nach Konstellation der Fusionsgemeinden – möglich, dass die Beiträge infolge eines Gemeindezusammenschlusses sinken. Für diesen Fall besteht eine Beitragsgarantie für acht Jahre: Während dieser Zeit werden auch die Mindestausstattungsbeiträge und der räumlich-strukturelle Lastenausgleich in der gleichen Höhe ausbezahlt, wie wenn die beteiligten Gemeinden sich nicht zusammengeschlossen hätten. Eine Beitragsgarantie gibt es zudem auch für die Ergänzungsbeiträge, dort für vier Jahre.

Gemeindezusammenschlüsse werden darüber hinaus vom Kanton auch direkt finanziell unterstützt: mit einer Zusammenschlusspauschale sowie – je nach Finanzlage der fusionierenden Gemeinden – mit einem Zusammenschlussbeitrag. Diese Zahlungen sind kein Bestandteil des Finanzausgleichs. Jedoch stammen die Mittel dafür aus der Spezialfinanzierung Finanzausgleich. Nähere Informationen zu Gemeindezusammenschlüssen und zur kantonalen Unterstützung finden Sie hier.