Verhaltensauffällige Hunde
Der Bundesrat hat am 12. April 2006 Massnahmen zum Schutz vor gefährlichen Hunden erlassen, die primär der Vorbeugung dienen und Bissvorfälle vermeiden helfen sollen. Wenig später hat der Regierungsrat des Kantons Aargau einen Massnahmenkatalog auf Verordnungsstufe verankert.
Meldepflicht nach eidgenössischer Tierschutzverordnung
In Artikel 78 der eidgenössischen Tierschutzverordnung hat der Bundesrat eine Meldepflicht für folgende Personengruppen festgelegt:
- Tierärztinnen und Tierärzte
- Ärztinnen und Ärzte
- Tierheimverantwortliche
- Hundeausbildnerinnen und -ausbildner
- Zollorgane
Der Regierungsrat des Kantons Aargau hat diese Meldepflicht in § 3 Hundeverordnung ausgedehnt auf:
- Polizeiorgane der Gemeinden
- Gemeinden
Sind Sie oder Ihr Kind von einem Hund gebissen worden, konsultieren Sie umgehend Ihren Arzt. Er wird die nötige medizinische Versorgung vornehmen und die Formalitäten zuhanden des Veterinärdienstes erledigen.
Wurde Ihr Hund von einem anderen Hund gebissen, konsultieren Sie umgehend Ihren Tierarzt. Er wird die nötige medizinische Versorgung vornehmen und ausserdem die Formalitäten zuhanden des Veterinärdienstes erledigen.
Für Meldungen stehen den meldepflichtigen Personengruppen folgende Formulare zur Verfügung:
- Online-Formular zur Meldung von Hundebissverletzungen (Hund/Mensch sowie Hund/Hund)
- Formular zur Meldung von Hundebissverletzungen (zum Ausdrucken und von Hand ausfüllen) (PDF, 2 Seiten, 396 KB)
- Formular zur Meldung von auffälligen Hunden (PDF, 3 Seiten, 84 KB) (erhöhtes Aggressionsverhalten)
HINWEIS ZUM ÖFFNEN
Wenn Sie beim Öffnen eines PDF-Meldeformulars eine Fehlermeldung erhalten, versucht Ihr Gerät das Formular mit einem anderen PDF-Reader als dem Adobe AcrobatReader zu öffnen.
Falls der Adobe AcrobatReader auf Ihrem Gerät installiert ist, können Sie das Formular speichern (dazu den Link mit rechter Maustaste anklicken, und "Ziel speichern unter" wählen) und danach mit dem Adobe AcrobatReader öffnen.
Falls der Adobe AcrobatReader noch nicht installiert ist, ist dieser hier gratis als Download erhältlich.
Zuständigkeiten Kanton und Gemeinden
Der Veterinärdienst ist für die Kontrollen und die Anordnung von Massnahmen bei verhaltensauffälligen Hunden oder bei Tierschutzfällen (siehe Tierschutz) zuständig.
Für die anderen Fälle (Lärm- oder Geruchsbelästigung durch Hunde, Streuner, unerzogene Hunde, die nicht unter der Kontrolle ihres Halters stehen) müssen Sie sich an Ihre Wohngemeinde wenden.