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Hunde

Registrierungspflicht von Hunden

Seit Anfang 2006 müssen Welpen spätestens drei Monate nach der Geburt, in jedem Fall jedoch vor der Weitergabe durch den Tierhalter von einem Tierarzt oder einer Tierärztin mit einem Mikrochip (Transponder) versehen und in einer Datenbank registriert werden. Mikrochips dürfen nur an Tierärzte geliefert werden. Diejenigen Hunde, die vor dem 1. Januar 2006 geboren wurden, mussten bis Ende 2006 im Sinne einer Uebergangsfrist von einem Tierarzt oder Tierärztin mittels eines Chips gekennzeichnet werden.

Wer seinen Hund bereits vor 2006 gekennzeichnet hatte – mit einem Chip oder einer gut lesbaren Tätowierung – brauchte nur noch über seinen Tierarzt die Registrierung in der vom Kanton bestimmten Datenbank (AMICUS) zu veranlassen. Damit sind seit 2007 alle Hunde in der Schweiz eindeutig und fälschungssicher markiert und in einer Datenbank registriert. Mit der Kennzeichnung werden folgende Daten über den Hund erhoben: Rasse oder Rassetyp sowie Abstammung des Hundes (Mikrochip- oder Tätowierungsnummer der Elterntiere) und die Angaben zum Halter.

Tierhalter, die einen Hund erwerben, abgeben oder für länger als drei Monate übernehmen, sind zudem verpflichtet, Adress- und Handänderungen innerhalb von zehn Tagen dem Datenbankbetreiber (AMICUS) zu melden. Ebenso müssen Tierhalter den Tod des Hundes melden.

Der Bundesrat möchte mit der Kennzeichnungspflicht Abklärungen nach Beissunfällen, in Seuchenfällen sowie bei entlaufenen, verwahrlosten oder ausgesetzten Hunden erleichtern.

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