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Fleischhygiene

Schlachtung, Schlachttieruntersuchung (Lebendviehschau) und Fleischkontrolle

Das Schlachten von Tieren wird in der eidg. Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK; SR 817.190) geregelt. Die Fleischkontrolle gliedert sich in die Bereiche Schlachttieruntersuchung (STU) und die eigentliche Fleischuntersuchung (FU).

Schlachtvieh

Bei Schlachtvieh (Art. 3 Bst. b VSFK) finden sowohl die Schlachttieruntersuchung als auch die Fleischuntersuchung im Schlachtbetrieb statt. Durchgeführt werden sie durch amtliche Fleischkontrolleure (Art. 52 - 54 VSFK), also durch Tierärzte, die über eine entsprechende Weiterbildung verfügen.

Begleitdokument

Die Tiere, die zum Schlachten bestimmt sind, müssen mit einem Begleitdokument versehen sein. Dies umfasst obligatorische Informationen zur Lebensmittelkette (Art. 22 VSFK) wie zum Beispiel Identität der Tiere, Herkunft, Gesundheitszustand, verabreichte Arzneimittel und so weiter. Ausserdem müssen zuhanden der Fleischkontrolle Gesundheitsmeldungen über die Tiere erstattet werden (Art. 24 VSFK).

Gehegewild

Eine Ausnahme bildet Gehegewild. Hierbei darf die Schlachttieruntersuchung durch einen amtlichen Fleischkontrolleur beziehungsweise Amtstierarzt im Herkunftsbestand erfolgen (Art. 28 Abs. 5 VSFK). Die Untersuchung wird dann durch eine offizielle Gesundheitsbescheinigung bestätigt.
Gehegewild kann auch im Freien getötet und entblutet werden, muss aber anschliessend in eine bewilligte Schlachtanlage geführt werden. Ein Ausweiden im Freien ist möglich, wenn der Aufbruch mit zur Fleischuntersuchung in die Schlachtanlage geliefert wird. Dabei muss der Aufbruch dem jeweiligen Schlachttierkörper zugeordnet werden können (Art. 9 Abs. 3 VSFK). Die eigentliche Fleischuntersuchung findet in jedem Fall in einer offiziellen Schlachtanlage statt. Auch Gehegewild muss über ein Begleitdokument verfügen.

Bitte beachten Sie, dass Wild spätestens zum Zeitpunkt des Verbringens aus dem Gehege, in dem es geboren wurde, gekennzeichnet werden muss (Art. 10 Tierseuchenverordnung; SR 916.401).