Das Amt für Verbraucherschutz erstellt als zuständige kantonale Lebensmittelkontrollbehörde Bescheinigungen für die zur Ausfuhr bestimmten Lebensmittel und Kosmetika. Für den Bereich Lebensmittel stehen Vorlagen für Zertifikate in Deutsch und Englisch für den Bereich Kosmetika in Englisch zur Verfügung.
Zertifikate für Lebensmittel
- Anleitung zum Gebrauch der amtlichen Exportzertifikate für Lebensmittel (PDF, 6 Seiten, 97 KB)
- Exportzertifikat für Lebensmittel (mit Laborbericht) (PDF, 1 Seite, 80 KB)
- Exportzertifikat für Lebensmittel (mit Laborbericht) (RTF, 1 Seite , 1.0 MB)
- Exportzertifikat für Lebensmittel (ohne Laborbericht) (PDF, 1 Seite, 20 KB)
- Exportzertifikat für Lebensmittel (ohne Laborbericht) (RTF, 1 Seite, 1.0 MB)
- Attestation for exportation of foodstuff (with laboratory report) (PDF, 1 Seite, 72 KB)
- Attestation for exportation of foodstuff (with laboratory report) (RTF, 1 Seite, 1.0 MB)
- Attestation for exportation of foodstuff (without laboratory report) (PDF, 1 Seite, 21 KB)
- Attestation for exportation of foodstuff (without laboratory report) (RTF, 1 Seite, 1.0 MB)
Zertifikate für Gebrauchsgegenstände (inkl. Kosmetika)
- Anleitung zum Gebrauch der amtlichen Exportzertifikate für die Gebrauchsgegenstände inkl. Kosmetika («Attestation for Exportation») (PDF, 6 Seiten, 88 KB)
- Attestation for exportation - Cosmetics (PDF, 1 Seite, 23 KB)
- Attestation for exportation - Cosmetics (RTF, 1 Seite, 58 KB)
- Attestation for exportation - Commodities (PDF, 1 Seite, 23 KB)
- Attestation for exportation - Commodities (RTF, 1 Seite, 56 KB)
Bescheinigung für die Registrierung (Attestation for Registration)
Bestimmte Länder verlangen, dass kosmetische Mittel oder andere Gebrauchsgegenstände bereits vor einem ersten Import registriert werden. Bescheinigungen für die Registrierung oder «Attestation for Registration» sollen jedoch nur erstellt werden, wenn die Kontrollbehörde des Bestimmungslandes dies verlangt und nur wenn die Produkte in der Schweiz hergestellt oder abgefüllt (manufactured or packaged - fabriqués ou conditionnés) wurden. Sie werden durch die Exportfirma ausgefüllt und durch die zuständige kantonale Lebensmittelvollzugsbehörde gestempelt und unterzeichnet.
Der Verband der Kantonschemiker der Schweiz stellt in Absprache mit dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen ein einheitliches Zertifikat zur Verfügung, welches grundsätzlich auf Firmenpapier ausgedruckt wird. Behörden bestimmter Empfängerländer wie zum Beispiel China, Indien, Indonesien oder Dubai verlangen, dass das Zertifikat auf offiziellem, behördlichem Papier ausgestellt wird. Deshalb wird eine entsprechende Zertifikatsvorlage zur Verfügung gestellt.
- Anleitung zum Gebrauch der Bescheinigung für die Registrierung für die Gebrauchsgegenstände inkl. Kosmetika («Attestation for Registration») (PDF, 5 Seiten, 87 KB)
- Formular «Registration for exportation» für Kosmetika (RTF, 1 Seite, 47 KB)
- Formular «Registration for exportation» für Kosmetika für bestimmte Länder wie z. B. China, Indien, Indonesien oder Dubai (RTF, 1 Seite, 902 KB)
- Formular «Registration for exportation» für die anderen Gebrauchsgegenstände (RTF, 1 Seite, 18 KB)
Spezialfall China
Seit Dezember 2013 verlangt die «Chinese Food and Drug Administration» (CFDA) bei der Ausstellung des «Free sale certificate» für kosmetische Mittel nach China, dass das Produkt im Ursprungsland (in der Schweiz) tatsächlich verkauft wurde (auf dem Zertifikat: «has been sold in Switzerland»).
Es ist allerdings ausreichend, wenn das Produkt nur in einem einzigen Geschäft im Ursprungsland (Schweiz) verkauft wird (die Vorlage eines Verkaufsbelegs, zum Beispiel eine Rechnung, genügt).