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Wehrpflichtersatz

Ersatzpflicht bei Auslandurlaub

Ein Auslandurlaub führt nur dann zur Ersatzpflicht, wenn der Militärdienstpflichtige bzw. der Zivildienstpflichtige dadurch einen Pflichtdienst nicht besteht. Das Einkommen wird provisorisch festgesetzt. Die definitiven Abrechnungen erfolgen nach Ihrer Rückkehr auf Grund Ihrer Selbstdeklaration (Einkommen Inland und Ausland). Die Belege von ausländischen Einkünften sind aufzubewahren.

Befreiung der Auslandschweizer von der Ersatzpflicht

Die Voraussetzungen für Befreiung von der Ersatzpflicht wird für Auslandschweizer in Art. 4a WPEG geregelt. Danach ist der Auslandschweizer befreit, der im Ersatzjahr wenigstens sechs Monate lang im Ausland Wohnsitz hat, sofern er:

  • bei Beginn des Ersatzjahres seit mehr als drei Jahren ununterbrochen im Ausland wohnt.
  • im Ersatzjahr Militär- oder Zivildienst in seinem ausländischen Wohnsitzstaat zu leisten oder eine der Wehrpflichtersatzabgabe entsprechende Abgabe zu zahlen hat.
  • im Ersatzjahr als Bürger seines ausländischen Wohnsitzstaates der Armee oder dem Zivildienst dieses Staates zur Verfügung steht, nachdem er dort die ordentlichen Dienste geleistet hat.

War der Wehrpflichtige schon früher im Ausland wohnhaft, so werden diese Auslandaufenthalte auf die Frist von drei Jahren angerechnet, sofern die Aufenthalte jeweils mindestens zwölf Monate gedauert haben.

Ausgenommen von der Befreiung sind wehrpflichtige Schweizer, die im Ausland wohnen, sich jedoch militärisch oder zivildienstlich in der Schweiz anzumelden und ihre dienstlichen Obliegenheiten zu erfüllen haben.