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Gesundheitsversorgung

Leitfaden zur Liste der säumigen Versicherten

Leitfaden Säumigenlisten

Gemäss § 22 Abs. 1 lit. a Gesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVGG) ist es an den Gemeinden zu entscheiden, wer von den betriebenen versicherten Personen auf die Liste der säumigen Versicherten kommt und wer nicht. Um die Gemeinden in diesem Entscheid zu unterstützen, hat die Abteilung Gesundheit des Departements Gesundheit und Soziales einen Leitfaden mit Gründen für eine Nichtaufnahme auf die Liste der säumigen Versicherten erarbeitet.

Leitfaden Säumigenlisten (PDF, 1 Seite, 15 KB)