Die Aargauische Suchtpolitik lehnt sich an die Schweizerische Drogenpolitik an. Wie diese ist sie auf vier Säulen aufgebaut: Prävention, Behandlung, Schadensminderung und Repression.

© Kanton Aargau
Die Aargauische Suchthilfe orientiert sich am vier Säulen-Modell des Bundes: Prävention – Behandlung – Schadensminderung – Repression. Dazu arbeitet der Kanton im nicht-polizeilichen Bereich mit professionellen privaten Trägerschaften auf der Basis von Rahmenverträgen und Leistungsvereinbarungen zusammen. Die Kooperationen bestehen seit vielen Jahren und zeichnen sich durch eine partnerschaftliche und zielführende Zusammenarbeit aus.
Für die vierte Säule – Repression – ist die Polizei zuständig.
Rechtliche Grundlagen
Bundesebene
- Betäubungsmittelgesetz BetmG (SR 812.121) (öffnet in einem neuen Fenster)
- Betäubungsmittelkontrollverordnung BetmKV (SR 812.121.1) (öffnet in einem neuen Fenster)
Kantonsebene
- Gesundheitsgesetz GesG § 36 Abs. 1-4, § 37 Abs. 1-4 (SAR 301.100) (öffnet in einem neuen Fenster)
- Gesundheitsverordnung GesV § 16-22 (SAR 301.111) (öffnet in einem neuen Fenster)
- Sozialhilfe- und Präventionsgesetz SPG § Abs. 1-4 (SAR 851.200) (öffnet in einem neuen Fenster)
- Sozialhilfe- und Präventionsverordnung SPV § 16 Abs. a (SAR 851.211) (öffnet in einem neuen Fenster)
- Gastgewerbegesetz GGG § 1 Abs. 1-2 (SAR 970.100) (öffnet in einem neuen Fenster)
- Gastgewerbeverordnung GGV (SAR 970.111) (öffnet in einem neuen Fenster)