Hauptmenü

Kindes- & Erwachsenenschutzrecht

Auswirkungen auf die Behandlung von Patienten

Seit 1. Januar 2013 gilt das Neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht. Hier finden Sie Informationen zu neuen Regelungen betreffend Patientenverfügung und Vorsorgeauftrag.

Fachpersonen im Gesundheitsbereich müssen bei urteilsunfähigen Patientinnen und Patienten abklären, ob diese eigene Regelungen getroffen haben. Solche Regelungen können in Form von Patientenverfügung oder Vorsorgeauftrag vorliegen. Liegen keine Regelungen vor, ist im Schweizerischen Zivilgesetzbuch die Reihenfolge der vertretungsberechtigten Personen festgelegt (ZGB Art. 378).

Patientenverfügung und Vorsorgeauftrag

Mit der Patientenverfügung können Personen regeln, welche medizinischen Massnahmen – sollten sie urteilsunfähig werden – getroffen werden dürfen und welche nicht (Art. 370-373 ZGB). Es kann auch eine Person bestimmt werden, die über diese Massnahmen entscheidet (Art. 370-373 ZGB). Mit einem Vorsorgeauftrag kann ebenfalls eine Person ermächtigt werden, in einem solchen Fall zu entscheiden (Art. 360-369 ZGB). Es können auch Vollmachten für die Vertretung in finanziellen Angelegenheiten erteilt werden (Art. 360-369 ZGB).

Einschränkung der Bewegungsfreiheit

Um eine Einschränkung der Bewegungsfreiheit in Pflegeeinrichtungen anzuordnen, gilt neu das Zivilgesetzbuch (Art. 383 bis 385 ZGB). Für Spitäler gilt wie bisher das kantonale Gesundheitsgesetz (GesG § 29), welches dem ZGB angepasst wurde.

Betreuungsvertrag

Neu muss ein Betreuungsvertrag abgeschlossen werden, wenn eine urteilsunfähige Person längere Zeit in einer Pflegeeinrichtung betreut wird (Art. 382 ZGB). Dieser Vertrag wird zwischen der Vertretung und der Einrichtung abgeschlossen.