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Berufsausübungsbewilligungen

Pflegefachmann / Pflegefachfrau

Wer als fachlich selbstständige Pflegefachfrau oder -mann im Kanton Aargau tätig sein will, benötigt eine gesundheitspolizeiliche Berufsausübungsbewilligung. Sie finden untenstehend die nötigen Informationen zu den Modalitäten.

Gemäss Gesundheitsberufegesetz vom 30. September 2016 zählen auch Pflegefachpersonen zu den Berufen, die bei einer fachlichen Tätigkeit in eigener Verantwortung eine gesundheitspolizeiliche Bewilligung oder eine Bestätigung benötigen, bevor sie ihre Tätigkeit im Kanton aufnehmen können. Alle Modalitäten, Einreichungsadresse sowie allfällige Gebühren finden Sie dabei im nachstehenden Merkblatt:

Merkblatt Gesuchsmodalitäten Pflegefachperson (PDF, 6 Seiten, 39 KB)

Personen, welche eine Zulassung zur Abrechnung zur Krankenkasse beantragen, müssen unter anderem Kurzausführungen zu einem entsprechenden Qualitätsmanagement einreichen. Dazu finden Sie ausformulierte fiktive Beispiele:

Beispiele Kurzausführungen OKP-Zulassung (PDF, 3 Seiten, 21 KB)

Für die Gesuchstellung wird zwingend ein Gesuchsformular benötigt. Die Gesuchstellung hat persönlich oder durch eine bevollmächtigte Vertretung zu erfolgen. Das Formular können Sie am Computer ausfüllen und ausdrucken oder handschriftlich ergänzen. Als Beilagen (Punkt 3 des Merkblattes) reichen Kopien. Originale sind nicht nötig!

Gesuch für die Berufsausübungsbewilligung als Pflegefachperson
Meldung einer 90-Tage-Dienstleistung

Wiederkehrende Fragen

Ich habe eine Berufsausübungsbewilligung (BAB) eines anderen Kantons. Wie gehe ich vor, dass ich auch (zeitweise) im Aargau Klienten betreuen kann?

Sie haben in diesem Fall Anspruch auf ein vereinfachtes und kostenloses Verfahren. Je nach Situation können Sie wahlweise eine Berufsausübungsbewilligung des Kantons Aargau beantragen oder aber eine 90-Tage Bestätigung, sofern sie weniger als 90 Tage pro Kalenderjahr im Kanton Aargau tätig sein möchten. Im Gegensatz zur BAB schliesst die 90 Tage Bestätigung keine OKP Zulassung mit ein. Details entnehmen Sie dem obenstehenden Merkblatt.

Ich gründe eine Spitex und habe bereits eine Berufsausübungsbewilligung (BAB). Meine Mitarbeitenden sind bei mir angestellt. Das reicht doch, oder?

Haben Sie Mitarbeitende (auf Tertiärstufe oder als FaGe) angestellt, so löst dies zwingend die Einholung einer Betriebsbewilligung als Spitex/Krankenpflege für Hilfe zu Hause aus. Die entsprechenden Informationen finden Sie unter der Rubrik Betriebsbewilligung. Die angestellten Personen müssen selbst auch eine BAB als Pflegefachperson einholen. Die pflegerische Tätigkeit darf erst nach Vorliegen der entsprechenden Bewilligungen begonnen werden.

Bei uns intern in der Spitex wechselt die pflegerische Leitung. Was muss ich beachten?

Die pflegerische Leitung benötigt zwingend eine Berufsausübungsbewilligung des Kantons. Diese muss daher eingeholt werden. Gleichzeitig muss diese Mutation bei der Betriebsbewilligung als Spitex, die ebenso vorliegen muss, der Abteilung Gesundheit gemeldet werden. Das entsprechende Mutationsformular finden Sie unter der Rubrik Betriebsbewilligung.