Hier finden Sie alle nötigen Informationen für die Beantragung einer Berufsausübungsbewilligung als fachlich selbständig tätige Pflegefachfrau oder Pflegefachmann (inklusive 90-Tage-Regelung).
Voraussetzungen
Das Gesundheitsberufegesetz vom 30. September 2016 und die Verordnung über die Berufe, Organisationen und Betriebe im Gesundheitswesen vom 11. November 2009 regeln die Voraussetzungen für die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung.
Ablauf
- Lesen Sie das angehängte Merkblatt aufmerksam durch.
- Die Gesuchstellung hat persönlich oder durch eine bevollmächtigte Vertretung zu erfolgen.
- Das Gesuchsformular können Sie direkt am Computer ausfüllen.
- Drucken Sie das vollständig ausgefüllte Formular aus und reichen Sie es unterschrieben und mit den geforderten Unterlagen an die nebenstehende Kontaktadresse ein. Vom Gesuch können Sie für sich eine Kopie abspeichern.
- Die Aufnahme der selbständigen Berufstätigkeit ist erst nach Vorliegen der Berufsausübungsbewilligung gestattet.
Benötigte Unterlagen
Alle für die Gesuchstellung nötigen Dokumente und Angaben sind im Merkblatt unter Ziffer 2 aufgelistet. Es genügt die Einreichung von gut leserlichen Kopien.
Fristen & Termine
Das Gesuch wird erst nach Vorliegen sämtlicher Unterlagen behandelt.
Die Bearbeitung dauert in der Regel rund vier Arbeitswochen.
Kosten
Die Gebühr für die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung beträgt 200 Franken.
Formulare & Online-Dienstleistungen
- Merkblatt für die Berufsausübungsbewilligung als Pflegefachfrau bzw. Pflegefachmann (PDF, 3 Seiten, 25 KB)
- Gesuch für die Berufsausübungsbewilligung als Pflegefachfrau beziehungsweise Pflegefachmann (HTML) (öffnet in einem neuen Fenster)
- Meldung einer 90-Tage-Dienstleistung (HTML) (öffnet in einem neuen Fenster)
- Pflichten für fachlich selbständig tätige Pflegefachpersonen (PDF, 1 Seite, 13 KB)
Rechtliche Grundlagen
Bundesebene
Kantonsebene
- Gesundheitsgesetz GesG (SAR 301.100) (öffnet in einem neuen Fenster)
- Verordnung zum Gesundheitsgesetz (SAR 301.111) (öffnet in einem neuen Fenster)
- Verordnung über die Berufe, Organisationen und Betriebe im Gesundheitswesen VBOB (SAR 311.121) (öffnet in einem neuen Fenster)
- Patientenverordnung PatV (SAR 333.111) (öffnet in einem neuen Fenster)
- Verordnung über die Gebühren in den Bereichen Gesundheit, Soziales und Zivilschutz (SAR 301.151) (öffnet in einem neuen Fenster)
Die Beschäftigung von Mitarbeitenden löst die Bewilligungspflicht als Organisation der Krankenpflege und Hilfe zu Hause aus. Diesfalls ist ein separates Gesuch zu stellen.