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Berufsausübungsbewilligungen

Dentalhygieniker / Dentalhygienikerin

Wer als fachlich selbstständige/r Dentalhygienikerin oder Dentalhygieniker im Kanton Aargau tätig sein will, benötigt eine gesundheitspolizeiliche Berufsausübungsbewilligung. Sie finden untenstehend die nötigen Informationen zu den Modalitäten.

Gemäss kantonalem Gesundheitsgesetz vom 20. Juni 2009 zählen auch Dentalhygienikerinnen oder Dentalhygieniker zu den Berufen, die bei einer fachlichen Tätigkeit in eigener Verantwortung eine gesundheitspolizeiliche Bewilligung oder eine Bestätigung benötigen, bevor sie ihre Tätigkeit im Kanton aufnehmen können. Alle Modalitäten, Einreichungsadresse sowie allfällige Gebühren finden Sie dabei im nachstehenden Merkblatt:

Merkblatt Gesuchsmodalitäten Dentalhygiene (PDF, 159 KB)

Für die Gesuchstellung wird zwingend ein Gesuchsformular benötigt. Die Gesuchstellung hat persönlich oder durch eine bevollmächtigte Vertretung zu erfolgen. Das Formular können Sie am Computer ausfüllen und ausdrucken oder handschriftlich ergänzen. Als Beilagen (Punkt 3 des Merkblattes) reichen Kopien. Originale sind nicht nötig!

Gesuchsformular für Berufsausübungsbewilligung als Dentalhygienikerin bzw. Dentalhygieniker
Meldung einer 90-Tage-Dienstleistung

Wiederkehrende Fragen

Ich habe eine Berufsausübungsbewilligung (BAB) eines anderen Kantons. Wie gehe ich vor, dass ich auch im Aargau arbeiten kann?

Sie haben in diesem Fall Anspruch auf ein vereinfachtes und kostenloses Verfahren. Je nach Situation können Sie wahlweise eine Berufsausübungsbewilligung des Kantons Aargau beantragen oder aber eine 90-Tage Bestätigung, sofern sie weniger als 90 Tage pro Kalenderjahr im Kanton Aargau tätig sein möchten. Im Gegensatz zur BAB schliesst die 90 Tage Bestätigung keine OKP Zulassung mit ein. Details entnehmen Sie dem obenstehenden Merkblatt.

Ich bin Zahnärztin mit einer Berufsausübungsbewilligung (BAB) und möchte eine Dentalhygienikerin (DH) anstellen. Ich wäre dann ihre Chefin. Arbeitet sie dann unter fachlich eigener Verantwortung?

Personen mit einer BAB führen eine Tätigkeit unter eigener fachlicher Verantwortung aus. Sollte nun eine Dentalhygienikerin bei Ihnen angestellt werden, so arbeitet diese entweder in eigener fachlicher Verantwortung und muss eine BAB beantragen oder aber alternativ unter fachlich fremder Verantwortung, nämlich unter Ihrer, und benötigt keine BAB. Bei etwaigen Verfehlungen oder Beanstandungen nimmt das Departement dann mit Ihnen Kontakt auf. Ob und wie dieser Sachlage (Tätigkeit in fremder oder eigener Verantwortung) Lohnrelevanz erwächst, ist Sache zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.