Berufsausübungsbewilligung als fachlich selbstständig tätiger Arzt beantragen
Hier finden Sie alle nötigen Informationen für die Beantragung einer Berufsausübungsbewilligung als fachlich selbstständig tätige(r) Ärztin oder Arzt (inkl. 90-Tage-Regelung).
Voraussetzungen
Das Gesundheitsgesetz vom 20.1.2009 und die Verordnung über die Berufe, Organisationen und Betriebe im Gesundheitswesen vom 11.11.2009 regeln die Voraussetzungen für die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung.
Ablauf
- Lesen Sie das angehängte Merkblatt aufmerksam durch.
- Die Gesuchstellung hat persönlich oder durch eine bevollmächtigte Vertretung zu erfolgen.
- Das Gesuchsformular können Sie direkt am Computer ausfüllen.
- Drucken Sie das vollständig ausgefüllte Formular aus und reichen Sie es unterschrieben und mit den geforderten Unterlagen an die nebenstehende Kontaktadresse ein. Vom Gesuch können Sie für sich eine Kopie abspeichern.
- Die Aufnahme der selbständigen Berufstätigkeit ist erst nach Vorliegen einer Berufsausübungsbewilligung gestattet.
Benötigte Unterlagen
Alle für die Gesuchstellung nötigen Dokumente und Angaben sind im Merkblatt unter Ziffer 2 aufgelistet. Es genügt die Einreichung von gut leserlichen Kopien.
Fristen & Termine
Das Gesuch wird erst nach Vorliegen sämtlicher Unterlagen behandelt. Die Bearbeitung dauert in der Regel rund vier Arbeitswochen.
Kosten
Die Gebühr für die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung beträgt 700 Franken.
Formulare & Online-Dienstleistungen
- Merkblatt Berufsausübungsbewilligung als Ärztin oder Arzt (PDF, 1 Seite, 42 KB)
- Gesuchsformular für eine Berufsausübungsbewilligung als Ärztin oder Arzt (HTML) (öffnet in einem neuen Fenster)
- Meldung einer 90-Tage Dienstleistung (HTML) (öffnet in einem neuen Fenster)
Rechtliche Grundlagen
Bundesebene
- Medizinalberufegesetz MedBG (SR 811.11) (öffnet in einem neuen Fenster)
- Betäubungsmittelgesetz BetmG (SR 812.121) (öffnet in einem neuen Fenster)
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung KVG (SR 832.10) (öffnet in einem neuen Fenster)
- Verordnung über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung VEZL (SR 832.103) (öffnet in einem neuen Fenster)
- Betäubungsmittelkontrollverordnung BetmKV (SR 812.121.1) (öffnet in einem neuen Fenster)
- Verordnung über die Meldung übertragbarer Krankheiten des Menschen (SR 818.141.1) (öffnet in einem neuen Fenster)
- Verordnung über Arzt- und Labormeldungen (SR 818.141.11) (öffnet in einem neuen Fenster)
- Strahlenschutzgesetz StSG (SR 814.50) (öffnet in einem neuen Fenster)
Kantonsebene
- Gesundheitsgesetz GesG (SAR 301.100) (öffnet in einem neuen Fenster)
- Verordnung zum Gesundheitsgesetz (SAR 301.111) (öffnet in einem neuen Fenster)
- Verordnung über die Berufe, Organisationen und Betriebe im Gesundheitswesen VBOB (SAR 311.121) (öffnet in einem neuen Fenster)
- Verordnung über die Ausnahmen der Zulassungseinschränkung zur ärztlichen Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Zulassungsverordnung, ZV) (SAR 311.415) (öffnet in einem neuen Fenster)
- Patientenverordnung PatV (SAR 333.111) (öffnet in einem neuen Fenster)
- Verordnung über die Gebühren in den Bereichen Gesundheit, Soziales und Zivilschutz (SAR 301.151) (öffnet in einem neuen Fenster)
- Heilmittel- und Betäubungsmittelverordnung HBV (SAR 351.115) (öffnet in einem neuen Fenster)
- Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Voraussetzungen und Verfahren bei Sterilisationen V SterG (SAR 301.513) (öffnet in einem neuen Fenster)
- Verordnung zum Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen(SAR 320.111) (öffnet in einem neuen Fenster)
- Verordnung über die Schuldienste (SAR 405.111) (öffnet in einem neuen Fenster)
- Dekret über die Schuldienste (SAR 405.110) (öffnet in einem neuen Fenster)
Stellvertreterbewilligung als Arzt beantragen
Hier finden Sie alle nötigen Informationen für die Beantragung einer Stellvertreterbewilligung als Ärztin oder Arzt.
Voraussetzungen
Das Gesundheitsgesetz vom 20.1.2009 und die Verordnung über die Berufe, Organisationen und Betriebe im Gesundheitswesen vom 11.11.2009 regeln die Voraussetzungen für die Erteilung einer Stellvertreterbewilligung.
Ablauf
- Lesen Sie das angehängte Merkblatt aufmerksam durch.
- Gesuchstellerin bzw. Gesuchsteller ist die Ärztin bzw. der Arzt mit Berufsausübungsbewilligung. Die Gesuchstellung hat persönlich oder durch eine bevollmächtigte Vertretung zu erfolgen.
- Das Gesuchsformular können Sie direkt am Computer ausfüllen.
- Drucken Sie das vollständig ausgefüllte Formular aus und reichen Sie es unterschrieben und mit den geforderten Unterlagen an die nebenstehende Kontaktadresse ein. Vom Gesuch können Sie für sich eine Kopie abspeichern.
- Die Stellvertretung darf die Tätigkeit erst nach Vorliegen der Stellvertreterbewilligung aufnehmen
Benötigte Unterlagen
Alle für die Gesuchstellung nötigen Dokumente sind im Merkblatt unter Ziffer 2 aufgelistet. Es genügt die Einreichung von gut leserlichen Kopien.
Fristen & Termine
Das Gesuch wird erst nach Vorliegen sämtlicher Unterlagen behandelt. Die Bearbeitung dauert in der Regel rund vier Arbeitswochen.
Kosten
Die Gebühr für die Erteilung einer Stellvertreterbewilligung beträgt 100 Franken.
Formulare & Online-Dienstleistungen
- Merkblatt für eine Stellvertreterbewilligung als Ärztin oder Arzt (PDF, 2 Seiten, 26 KB)
- Gesuchsformular für eine Stellvertreterbewilligung als Ärztin oder Arzt (HTML) (öffnet in einem neuen Fenster)
Rechtliche Grundlagen
Bundesebene
- Medizinalberufegesetz MedBG (SR 811.11) (öffnet in einem neuen Fenster)
- Betäubungsmittelgesetz BetmG (SR 812.121) (öffnet in einem neuen Fenster)
- Betäubungsmittelkontrollverordnung BetmKV (SR 812.121.1) (öffnet in einem neuen Fenster)
- Verordnung über die Meldung übertragbarer Krankheiten des Menschen (SR 818.141.1) (öffnet in einem neuen Fenster)
- Verordnung über Arzt- und Labormeldungen (SR 818.141.11) (öffnet in einem neuen Fenster)
Kantonsebene
- Gesundheitsgesetz GesG (SAR 301.100) (öffnet in einem neuen Fenster)
- Verordnung zum Gesundheitsgesetz (SAR 301.111) (öffnet in einem neuen Fenster)
- Verordnung über die Berufe, Organisationen und Betriebe im Gesundheitswesen VBOB (SAR 311.121) (öffnet in einem neuen Fenster)
- Patientenverordnung PatV (SAR 333.111) (öffnet in einem neuen Fenster)
- Verordnung über die Gebühren in den Bereichen Gesundheit, Soziales und Zivilschutz (SAR 301.151) (öffnet in einem neuen Fenster)
- Heilmittel- und Betäubungsmittelverordnung HBV (SAR 351.115) (öffnet in einem neuen Fenster)
- Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Voraussetzungen und Verfahren bei Sterilisationen V SterG (SAR 301.513) (öffnet in einem neuen Fenster)
- Verordnung zum Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen(SAR 320.111) (öffnet in einem neuen Fenster)
- Verordnung über die Schuldienste (SAR 405.111) (öffnet in einem neuen Fenster)
- Dekret über die Schuldienste (SAR 405.110) (öffnet in einem neuen Fenster)
Assistentenbewilligung als Arzt beantragen
Hier finden Sie alle nötigen Informationen für die Beantragung einer Assistentenbewilligung als Ärztin oder Arzt.
Voraussetzungen
Das Gesundheitsgesetz vom 20.1.2009 und die Verordnung über die Berufe, Organisationen und Betriebe im Gesundheitswesen vom 11.11.2009 regeln die Voraussetzungen für die Erteilung einer Assistentenbewilligung.
Ablauf
- Lesen Sie das angehängte Merkblatt aufmerksam durch.
- Gesuchstellerin bzw. Gesuchsteller ist die Ärztin bzw. der Arzt mit Berufsausübungsbewilligung. Die Gesuchstellung hat persönlich oder durch eine bevollmächtigte Vertretung zu erfolgen.
- Das Gesuchsformular können Sie direkt am Computer ausfüllen.
- Drucken Sie das vollständig ausgefüllte Formular aus und reichen Sie es unterschrieben und mit den geforderten Unterlagen an die nebenstehende Kontaktadresse ein. Vom Gesuch können Sie für sich eine Kopie abspeichern.
- Die Assistententin bzw. der Assistent darf die Tätigkeit erst nach Vorliegen der Assistentenbewilligung aufnehmen.
Benötigte Unterlagen
Alle für die Gesuchstellung nötigen Dokumente sind im Merkblatt unter Ziffer 2 aufgelistet. Es genügt die Einreichung von gut leserlichen Kopien.
Fristen & Termine
Das Gesuch wird erst nach Vorliegen sämtlicher Unterlagen behandelt. Die Bearbeitung dauert in der Regel vier Arbeitswochen.
Kosten
Die Gebühr für die Erteilung einer Assistentenbewilligung beträgt 100 Franken.
Formulare & Online-Dienstleistungen
- Merkblatt für eine Assistenbewilligung als Ärztin oder Arzt (PDF, 2 Seiten, 217 KB)
- Gesuchsformular für eine Assistentenbewilligung als Ärztin oder Arzt (HTML) (öffnet in einem neuen Fenster)
Rechtliche Grundlagen
Bundesebene
- Medizinalberufegesetz MedBG (SR 811.11) (öffnet in einem neuen Fenster)
- Betäubungsmittelgesetz BetmG (SR 812.121) (öffnet in einem neuen Fenster)
- Betäubungsmittelkontrollverordnung BetmKV (SR 812.121.1) (öffnet in einem neuen Fenster)
- Verordnung über die Meldung übertragbarer Krankheiten des Menschen (SR 818.141.1) (öffnet in einem neuen Fenster)
- Verordnung über Arzt- und Labormeldungen (SR 818.141.11) (öffnet in einem neuen Fenster)
Kantonsebene
- Gesundheitsgesetz GesG (SAR 301.100) (öffnet in einem neuen Fenster)
- Verordnung zum Gesundheitsgesetz (SAR 301.111) (öffnet in einem neuen Fenster)
- Verordnung über die Berufe, Organisationen und Betriebe im Gesundheitswesen VBOB (SAR 311.121) (öffnet in einem neuen Fenster)
- Patientenverordnung PatV (SAR 333.111) (öffnet in einem neuen Fenster)
- Verordnung über die Gebühren in den Bereichen Gesundheit, Soziales und Zivilschutz (SAR 301.151) (öffnet in einem neuen Fenster)
- Heilmittel- und Betäubungsmittelverordnung HBV (SAR 351.115) (öffnet in einem neuen Fenster)
- Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Voraussetzungen und Verfahren bei Sterilisationen V SterG (SAR 301.513) (öffnet in einem neuen Fenster)
- Verordnung zum Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen(SAR 320.111) (öffnet in einem neuen Fenster)
- Verordnung über die Schuldienste (SAR 405.111) (öffnet in einem neuen Fenster)
- Dekret über die Schuldienste (SAR 405.110) (öffnet in einem neuen Fenster)