Berufsausübungsbewilligung als fachlich selbständig tätiger Apotheker beantragen
Hier finden Sie alle nötigen Informationen für die Beantragung einer Berufsaus-übungsbewilligung als fachlich selbständig tätige(r) Apothekerin bzw. Apotheker (inkl. 90-Tage-Regelung).
Voraussetzungen
Das Gesundheitsgesetz vom 20.1.2009 und die Verordnung über die Berufe, Organisationen und Betriebe im Gesundheitswesen vom 11.11.2009 und das Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 2006 regeln die Voraussetzungen für die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung.
Ablauf
- Lesen Sie das angehängte Merkblatt aufmerksam durch.
- Die Gesuchstellung hat persönlich oder durch eine bevollmächtigte Vertretung zu erfolgen.
- Das Gesuchsformular können Sie direkt am Computer ausfüllen.
- Drucken Sie das vollständig ausgefüllte Formular aus und reichen Sie es unterschrieben und mit den geforderten Unterlagen an die nebenstehende Kontaktadresse ein. Vom Gesuch können Sie für sich eine Kopie abspeichern.
- Die Aufnahme der selbständigen Berufstätigkeit ist erst nach Vorliegen einer Berufsausübungsbewilligung gestattet.
Benötigte Unterlagen
Alle für die Gesuchstellung nötigen Dokumente und Angaben sind im Merkblatt unter Ziffer 2 aufgelistet. Es genügt die Einreichung von gut leserlichen Kopien.
Fristen & Termine
Das Gesuch wird erst nach Vorliegen sämtlicher Unterlagen behandelt. Die Bearbeitung dauert in der der Regel rund vier Arbeitswochen.
Kosten
Die Gebühr für die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung beträgt 700 Franken.
Formulare & Online-Dienstleistungen
- Merkblatt für eine Berufsausübungsbewilligung als Apothekerin oder Apotheker (PDF, 3 Seiten, 144 KB)
- Gesuchformular für die Berufsausübungsbewilligung als Apothekerin oder Apotheker (HTML) (öffnet in einem neuen Fenster)
- Meldung einer 90-Tage-Dienstleistung (HTML) (öffnet in einem neuen Fenster)
Rechtliche Grundlagen
Bundesebene
- Medizinalberufegesetz MedBG (SR 811.11) (öffnet in einem neuen Fenster)
- Heilmittelgesetz HMG (SR 812.21) (öffnet in einem neuen Fenster)
- Bundesgesetz über das Messwesen (SR 941.20) (öffnet in einem neuen Fenster)
- Einheiten-Verordnung (SR 941.202) (öffnet in einem neuen Fenster)
- Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung LGV (SR 817.02) (öffnet in einem neuen Fenster)
- Chemikaliengesetz ChemG (SR 813.1) (öffnet in einem neuen Fenster)
- Betäubungsmittelgesetz BetmG (SR 812.121) (öffnet in einem neuen Fenster)
- Betäubungsmittelkontrollverordnung BetmKV (SR 812.121.1) (öffnet in einem neuen Fenster)
- Betäubungsmittelsuchtverordnung, BetmSV (SR 812.121.6) (öffnet in einem neuen Fenster)
Kantonsebene
- Gesundheitsgesetz GesG (SAR 301.100) (öffnet in einem neuen Fenster)
- Verordnung zum Gesundheitsgesetz (SAR 301.111) (öffnet in einem neuen Fenster)
- Verordnung über die Berufe, Organisationen und Betriebe im Gesundheitswesen VBOB (SAR 311.121) (öffnet in einem neuen Fenster)
- Patientenverordnung PatV (SAR 333.111) (öffnet in einem neuen Fenster)
- Verordnung über die Gebühren in den Bereichen Gesundheit, Soziales und Zivilschutz (SAR 301.151) (öffnet in einem neuen Fenster)
- Heilmittel- und Betäubungsmittelverordnung HBV (SAR 351.115) (öffnet in einem neuen Fenster)
- Lebensmittelverordnung (SAR 361.111) (öffnet in einem neuen Fenster)
Stellvertreterbewilligung als Apotheker beantragen
Hier finden Sie alle nötigen Informationen für die Beantragung einer Stellvertreterbewilligung als Apothekerin oder Apotheker.
Voraussetzungen
Das Gesundheitsgesetz vom 20.1.2009 und die Verordnung über die Berufe, Organisationen und Betriebe im Gesundheitswesen vom 11.11.2009 regeln die Voraussetzungen für die Erteilung einer Stellvertreterbewilligung.
Ablauf
- Lesen Sie das angehängte Merkblatt aufmerksam durch.
- Gesuchstellerin bzw. Gesuchsteller ist die gesamtverantwortliche Leitungsperson. Die Gesuchstellung hat persönlich oder durch eine bevollmächtigte Vertretung zu erfolgen.
- Das Gesuchsformular können Sie direkt am Computer ausfüllen.
- Drucken Sie das vollständig ausgefüllte Formular aus und reichen Sie es unter-schrieben und mit den geforderten Unterlagen an die nebenstehende Kontaktadresse ein. Vom Gesuch können Sie für sich eine Kopie abspeichern.
- Die Stellvertretung darf die Tätigkeit erst nach Vorliegen der Stellvertreterbewilligung aufnehmen
Benötigte Unterlagen
Alle für die Gesuchstellung nötigen Dokumente sind im Merkblatt unter Ziffer 2 aufgelistet. Es genügt die Einreichung von gut leserlichen Kopien.
Fristen & Termine
Das Gesuch wird erst nach Vorliegen sämtlicher Unterlagen behandelt. Die Bearbeitung dauert in der Regel rund vier Arbeitswochen.
Kosten
Die Gebühr für die Erteilung einer Stellvertreterbewilligung beträgt 100 Franken.
Formulare & Online-Dienstleistungen
- Merkblatt für eine Stellvertreterbewilligung als Apotheker oder Apothekerin (PDF, 2 Seiten, 28 KB)
- Gesuchsformular für eine Stellvetreterbewilligung als Apotheker oder Apothekerin (HTML) (öffnet in einem neuen Fenster)
Rechtliche Grundlagen
Bundesebene
- Medizinalberufegesetz MedBG (SR 811.11) (öffnet in einem neuen Fenster)
- Heilmittelgesetz HMG (SR 812.21) (öffnet in einem neuen Fenster)
- Bundesgesetz über das Messwesen (SR 941.20) (öffnet in einem neuen Fenster)
- Einheiten-Verordnung (SR 941.202) (öffnet in einem neuen Fenster)
- Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung LGV (SR 817.02) (öffnet in einem neuen Fenster)
- Chemikaliengesetz ChemG (SR 813.1) (öffnet in einem neuen Fenster)
- Betäubungsmittelgesetz BetmG (SR 812.121) (öffnet in einem neuen Fenster)
- Betäubungsmittelkontrollverordnung BetmKV (SR 812.121.1) (öffnet in einem neuen Fenster)
- Betäubungsmittelsuchtverordnung, BetmSV (SR 812.121.6) (öffnet in einem neuen Fenster)
Kantonsebene
- Gesundheitsgesetz GesG (SAR 301.100) (öffnet in einem neuen Fenster)
- Verordnung zum Gesundheitsgesetz (SAR 301.111) (öffnet in einem neuen Fenster)
- Verordnung über die Berufe, Organisationen und Betriebe im Gesundheitswesen VBOB (SAR 311.121) (öffnet in einem neuen Fenster)
- Patientenverordnung PatV (SAR 333.111) (öffnet in einem neuen Fenster)
- Verordnung über die Gebühren in den Bereichen Gesundheit, Soziales und Zivilschutz (SAR 301.151) (öffnet in einem neuen Fenster)
- Heilmittel- und Betäubungsmittelverordnung HBV (SAR 351.115) (öffnet in einem neuen Fenster)
- Lebensmittelverordnung (SAR 361.111) (öffnet in einem neuen Fenster)
Assistentenbewilligung als Apotheker beantragen
Hier finden Sie alle nötigen Informationen für die Beantragung einer Assistentenbewilligung als Apothekerin oder Apotheker.
Voraussetzungen
Das Gesundheitsgesetz vom 20.1.2009 und die Verordnung über die Berufe, Organisationen und Betriebe im Gesundheitswesen vom 11.11.2009 regeln die Voraussetzungen für die Erteilung einer Assistentenbewilligung.
Ablauf
- Lesen Sie das angehängte Merkblatt aufmerksam durch.
- Gesuchstellerin bzw. Gesuchsteller ist die gesamtverantwortliche Leistungsperson. Die Gesuchstellung hat persönlich oder durch eine bevollmächtigte Vertretung zu erfolgen.
- Das Gesuchsformular können Sie direkt am Computer ausfüllen.
- Drucken Sie das vollständig ausgefüllte Formular aus und reichen Sie es unterschrieben und mit den geforderten Unterlagen an die nebenstehende Kontaktadresse ein. Vom Gesuch können Sie für sich eine Kopie abspeichern.
- Die Assistentin bzw. der Assistent darf die Tätigkeit erst nach Vorliegen der Assistentenbewilligung aufnehmen.
Benötigte Unterlagen
Alle für die Gesuchstellung nötigen Dokumente sind im Merkblatt unter Ziffer 2 aufgelistet. Es genügt die Einreichung von gut leserlichen Kopien.
Fristen & Termine
Das Gesuch wird erst nach Vorliegen sämtlicher Unterlagen behandelt. Die Bearbeitung dauert in der Regel rund vier Arbeitswochen.
Kosten
Die Gebühr für die Erteilung einer Stellvertreterbewilligung beträgt 100 Franken.
Formulare & Online-Dienstleistungen
- Merkblatt für eine Assistentenbewilligung als Apothekerin oder Apotheker (PDF, 2 Seiten, 37 KB)
- Gesuchformular für eine Assistenbewilligung als Apothekerin oder Apotheker (HTML) (öffnet in einem neuen Fenster)
Rechtliche Grundlagen
Bundesebene
- Medizinalberufegesetz MedBG (SR 811.11) (öffnet in einem neuen Fenster)
- Heilmittelgesetz HMG (SR 812.21) (öffnet in einem neuen Fenster)
- Bundesgesetz über das Messwesen (SR 941.20) (öffnet in einem neuen Fenster)
- Einheiten-Verordnung (SR 941.202) (öffnet in einem neuen Fenster)
- Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung LGV (SR 817.02) (öffnet in einem neuen Fenster)
- Chemikaliengesetz ChemG (SR 813.1) (öffnet in einem neuen Fenster)
- Betäubungsmittelgesetz BetmG (SR 812.121) (öffnet in einem neuen Fenster)
- Betäubungsmittelkontrollverordnung BetmKV (SR 812.121.1) (öffnet in einem neuen Fenster)
- Betäubungsmittelsuchtverordnung, BetmSV (SR 812.121.6) (öffnet in einem neuen Fenster)
Kantonsebene
- Gesundheitsgesetz GesG (SAR 301.100) (öffnet in einem neuen Fenster)
- Verordnung zum Gesundheitsgesetz (SAR 301.111) (öffnet in einem neuen Fenster)
- Verordnung über die Berufe, Organisationen und Betriebe im Gesundheitswesen VBOB (SAR 311.121) (öffnet in einem neuen Fenster)
- Patientenverordnung PatV (SAR 333.111) (öffnet in einem neuen Fenster)
- Verordnung über die Gebühren in den Bereichen Gesundheit, Soziales und Zivilschutz (SAR 301.151) (öffnet in einem neuen Fenster)
- Heilmittel- und Betäubungsmittelverordnung HBV (SAR 351.115) (öffnet in einem neuen Fenster)
- Lebensmittelverordnung (SAR 361.111) (öffnet in einem neuen Fenster)
Als gesamtverantwortliche Leitungsperson einer Apotheke benötigen Sie neben der Berufsausübungsbewillgung auch eine Betriebsbewilligung. Dazu ist ein separates Gesuch auszufüllen.
Swissmedic veröffentlicht regelmässig Hinweise zu den Betäubungsmitteln (öffnet in einem neuen Fenster).