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10. Finanzielle Ansprüche gegenüber Dritten

10.1 Sozialversicherungsleistungen

Leistungen aus Sozialversicherungen (AHV, IV, EL, Berufliche Vorsorge, Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende und Mutterschaft, Arbeitslosenversicherung, Kranken- und Unfallversicherung, Familienzulagen etc.) gehen der Sozialhilfe vor und sind im Budget der unterstützten Person vollumfänglich anzurechnen. Wer Sozialversicherungsleistungen erhält, ist von der Sozialhilfe abzulösen, sofern ein ausreichendes Einkommen erzielt wird. Im Sinne des Subsidiaritätsprinzips ist der Erhalt solcher Leistungen immer abzuklären.