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10.1 Sozialversicherungsleistungen

10.1.9 Familienzulagen

Familienzulagen sind einmalige oder periodische Geldleistungen, welche die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kinder teilweise ausgleichen. Die Familienzulagen umfassen Kinderzulagen und Ausbildungszulagen. Obligatorisch AHV-versicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Mütter im Mutterschaftsurlaub, erwerbstätige, teilzeitbeschäftigte und nicht erwerbstätige Eltern, arbeitslose Elternteile sowie Selbstständigerwerbende sind anspruchsberechtigt, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Sozialhilfeempfänger haben Anspruch auf Familienzulagen. Ist der andere Elternteil erwerbstätig und hat Anspruch auf Familienzulagen, so geht dessen Anspruch demjenigen des Sozialhilfe empfangenden Elternteils vor. Familienzulagen können rückwirkend auf fünf Jahre geltend gemacht werden. Die Familienzulagen werden jeweils zusammen mit der Lohnzahlung durch den Arbeitgeber ausbezahlt. Verwendet die anspruchsberechtigte Person die Familienzulagen nicht, wie vorgesehen, für die Bedürfnisse des Kindes, so können sie direkt an das Kind oder die sorgeberechtigte Person ausgerichtet werden.