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10.1 Sozialversicherungsleistungen

10.1.8 Prämienverbilligung

Die Kantone gewähren gemäss Art. 65 KVG den Versicherten in bescheidenen Verhältnissen Prämienverbilligung. Gemäss § 17 Abs. 2 KVGG haben Personen, welche Sozialhilfe beziehen, Anspruch auf die volle Prämienverbilligung. Der Antrag auf Prämienverbilligung muss jedes Jahr für das Folgejahr bei der SVA eingereicht werden. Wenn eine Person, die neu Sozialhilfeleistungen bezieht, aus der Zeit davor noch offene Prämienforderungen hat, dann kann die Gemeinde solche Prämienausstände auch dann zulasten des Gesamtbetrages für die Prämienverbilligung übernehmen. Die rückwirkende Geltendmachung ist auf 12 Monate beschränkt.