Hauptmenü

10.1 Sozialversicherungsleistungen

10.1.2 Invalidenversicherung

Hauptziel der IV ist die (Wieder-)Eingliederung von behinderten Personen ins Erwerbsleben. Gelingt dies nur teilweise oder gar nicht, werden zur Deckung des Existenzgrundbedarfs Renten ausgerichtet. Wenn die Leistungen der IV nicht ausreichen, können Ergänzungsleistungen beantragt werden. Zu den IV-Leistungen gehören Massnahmen der Frühintervention, Eingliederungsmassnahmen, (Wieder-)Eingliederung von Rentenbezügern, Hilfsmittel, Taggelder, Renten, Übergangsleistungen bei Arbeitsunfähigkeit, Hilflosenentschädigung und Assistenzbeiträge.

Die IV-Stelle ist befugt, aufgrund eines schriftlichen und begründeten Gesuchs im Einzelfall den öffentlichen Sozialhilfebehörden Akteneinsicht zu gewähren, sofern die unterstützte Person selbst nicht zur Akteneinsicht in der Lage ist oder ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (§ 1 Abs. 4 SPV).

Legt der Sozialdienst der IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt Aargau (SVA Aargau) jedoch eine von der versicherten Person unterzeichnete Akteneinsichtsvollmacht (bzw. Auskunftsvollmacht) vor, kann er ohne weitere Begründung Einsicht in die Verfahrensakten verlangen und wird in der Folge laufend über wichtige Zwischenschritte im IV-Verfahren orientiert. Dies umfasst die Zustellung von Anordnungen, Aufgeboten, Beschlüssen, Vorbescheiden und Verfügungen. Mit dieser Vollmacht zur Aktenherausgabe bietet die IV-Stelle der SVA eine einfache und einheitliche Handhabung an, damit die Sozialdienste über die hängigen Verfahren ihrer Klientinnen und Klienten zeitnah informiert werden, ohne dass gleichzeitig eine Vertretung der unterstützten Person im IV-Verfahren erfolgen muss. Der bevollmächtigte Sozialdienst wird nicht direkt ins Verfahren einbezogen und es wird ausschliesslich mit der versicherten Person korrespondiert.