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9. Anrechnung von eigenen Mitteln (Einkommen und Vermögen)

9.4 Freizügigkeitsguthaben und Guthaben der privaten gebundenen Vorsorge

Freizügigkeitsguthaben der 2. Säule und der Säule 3a gehen grundsätzlich der Sozialhilfe vor und sind im Budget der unterstützten Person vollumfänglich anzurechnen. Die Freizügigkeitsordnung sieht vor, dass Guthaben aus Freizügigkeitspolicen oder aus Freizügigkeitskonten frühestens 5 Jahre vor und spätestens 5 Jahre nach Erreichen des BVG-Rentenalters ausbezahlt werden. Ebenso wird auf Begehren das Guthaben ausgelöst, wenn die Inhaber der Policen beziehungsweise Konten eine ganze IV-Rente beziehen und das Invaliditätsrisiko nicht zusätzlich versichert haben. Massgebend sind die im Einzelfall geltenden allgemeinen Versicherungsbedingungen.

Grundsätzlich sind Freizügigkeitsguthaben der 2. Säule und der Säule 3a zusammen mit dem AHV-Vorbezug oder dem Bezug einer ganzen IV-Rente herauszulösen. Der Lebensunterhalt ist ergänzend zur AHV- respektive IV-Rente mit dem ausgelösten Guthaben zu bestreiten. Um die Zielsetzung der 2. Säule (Sicherung der gewohnten Lebenshaltung in Ergänzung zu den Leistungen der AHV/IV) nicht zu tangieren, soll die Anzehrung auslösbarer beziehungsweise ausgelöster Freizügigkeitsguthaben zur Bestreitung des Lebensunterhalts nicht früher erfolgen. Analog ist mit Kapitalguthaben der privaten gebundenen Vorsorge (Säule 3a) vorzugehen. Die ausgelösten Freizügigkeitsguthaben sollen zur ergänzenden Deckung des aktuellen und künftigen Lebensunterhalts eingesetzt werden.