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9.1 Einkommen

9.1.1 Erwerbseinkommen

Bei Erwerbstätigkeit wird das Nettoeinkommen grundsätzlich voll berücksichtigt (SKOS-Richtlinien Kapitel D.1. Einnahmen). Materielle Anreize werden gesetzt, indem der Einkommensfreibetrag angerechnet wird (vgl. Kapitel 9.1.3).

Besonderheiten bestehen namentlich in folgenden Fällen:

  • Lohnpfändung (Art. 177 ZGB, Art. 291 ZGB): Eine Lohnpfändung schafft grundsätzlich keine Grundlage für Anspruch auf Sozialhilfe. Personen, bei welchen eine Lohnpfändung verfügt wurde, haben mit den finanziellen Mitteln auszukommen, die aufgrund des betreibungsrechtlichen Existenzminimums errechnet wurden. Solche Personen sind nicht bedürftig im Sinne des Sozialhilfegesetzes. Es stehen ihnen einfach nur die Mittel zur Deckung des absoluten Existenzminimums zur Verfügung. Dabei handelt es sich um eine Sanktion, welche von einer Behörde begründet verfügt worden ist. Es kann nicht Sache der Sozialbehörde sein, diese Sanktion wirkungslos zu machen und Schulden zu bezahlen. Sollte eine verfügte Lohnpfändung jedoch nachweislich die Existenz einer Person gefährden, dann gilt die Regel, dass die Sozialhilfe nicht höher sein darf als das betreibungsrechtliche Existenzminimum, weil die existenzbedarfsberechtigten Verpflichtungen im betreibungsrechtlichen Existenzminimum in der Regel berücksichtigt werden. Sollten die Sozialbehörden aber zur Erkenntnis gelangen, dass dies nicht der Fall ist, ist ein Antrag um Revision der Lohnpfändung zu stellen, damit das betreibungsrechtliche Existenzminimum vorübergehend angepasst und die Lohnpfändung reduziert oder aufgehoben wird.

  • Quellensteuer: Unterliegt die unterstützte Person der Quellenbesteuerung, dann ist nicht der ausbezahlte Lohn, sondern der Lohn vor Abzug der Quellensteuer als Einkommen im Unterstützungsbudget zu berücksichtigen. Andernfalls hätte dies zur Folge, dass die Quellensteuer indirekt aus Mitteln der Sozialhilfe finanziert wird. Die unterstützte Person ist anzuhalten, beim Kantonalen Steueramt ein Erlassgesuch einzureichen, wobei es sinnvoll ist, Aufwand und Ertrag gegeneinander abzuwägen. Detaillierte Informationen können Sie dem Newsmail 02/2020, Ziffer 5 entnehmen.

  • Unregelmässiges Einkommen: Erzielt die unterstütze Person ein unregelmässiges Einkommen, ist der Sozialhilfeanspruch jeden Monat neu zu berechnen. Entweder werden Vorschusszahlungen geleistet und die Abrechnung erfolgt nach Vorlage der monatlichen Lohnabrechnung; oder der Anspruch wird nach Vorlage der monatlichen Lohnabrechnung für den kommenden Monat berechnet und die unterstützte Person erhält die entsprechende Auszahlung.

  • 13. Monatslohn: Der 13. Monatslohn wird als Nettobetrag im Zeitpunkt der Auszahlung angerechnet. Es erfolgt also nicht eine Aufteilung auf die vergangenen oder kommenden zwölf Monate.