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8.8 Schule, Kurse, Ausbildung, Fort- und Weiterbildungen

8.8.1 Schule

Der obligatorische Schulbesuch ist gemäss Art. 62 BV unentgeltlich. Die Grundkosten, die durch die Erfüllung der gesetzlichen Schulpflicht in der Volksschule entstehen, sind durch den im Grundbedarf für den Lebensunterhalt enthaltenen Anteil bereits abgedeckt (SKOS-Richtlinien Kapitel C.6.2. Bildung). Darunter fallen zum Beispiel Ausgaben für Schulhefte, Schreibmaterial, Etui, Schulthek etc. Grundkosten, welche in der Mittelschule anfallen, gehen demgegenüber in aller Regel über den im Grundbedarf für den Lebensunterhalt berücksichtigten Bildungsanteil hinaus, da hier Lehrmittel grundsätzlich nicht unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Die den Grundbedarfsanteil übersteigenden Mehrkosten sind entsprechend als situationsbedingte Leistungen zu übernehmen. Unter Berücksichtigung des Kindeswohls können in Ausnahmefällen zudem Auslagen für Ferienlager, Musikunterricht, Mietkosten für Musikinstrumente, notwendigen Nachhilfe- oder Spezialunterricht (soweit nicht durch die Leistungen der Volksschule abgedeckt) als situationsbedingte Leistungen übernommen werden. Eine Finanzierung über Stiftungen und Fonds soll stets geprüft werden. Dabei gilt es immer zu berücksichtigen, dass die Ausgaben in einem angemessenen Verhältnis zu denjenigen von Personen mit geringem Einkommen stehen.