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8. Situationsbedingte Leistungen

8.7. Wahrung Besuchsrecht

Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.

Die Kosten, die anfallen, wenn ein Elternteil von seinem Besuchsrecht Gebrauch macht, hat eben jener Elternteil zu tragen. Fehlen diesem die dazu notwendigen Mittel, können die Kosten ganz oder teilweise dem obhutsberechtigten Elternteil auferlegt werden. Sind beide Elternteile nicht in der Lage, die Auslagen zu übernehmen, sind diese als situationsbedingte Leistungen zugunsten des besuchsberechtigten Elternteils zu übernehmen. Die Höhe der Auslagen ist im Einzelfall zu ermitteln.

Die Ausübung des Besuchsrechts ist häufig mit zusätzlichen Auslagen verbunden, wie beispielsweise Reise- und Verpflegungskosten. Wird das Besuchsrecht regelmässig wahrgenommen, steht der unterstützten Person im Rahmen der materiellen Hilfe eine Wohnung zu, welche den Kindern eine Rückzugsmöglichkeit für die Nacht gewährleistet. Die Ausübung des Besuchsrechts darf nicht von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern abhängig gemacht werden.

Sind dauerhaft fremdplatzierte und damit über einen eigenen Unterstützungswohnsitz verfügende minderjährige Kinder bei ihren ebenfalls unterstützungsbedürftigen Eltern zu Besuch, dann dürfen im Umfang der tatsächlich entstehenden Auslagen die Kosten des Aufenthalts abgegolten werden; unter Umständen auch pauschal. Da die Kosten bei den Eltern anfallen, sind sie von den für die Unterstützung der Eltern zuständigen Sozialbehörden zu übernehmen und nicht vom Unterstützungswohnsitz der Kinder.