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7.3 Medizinische Grundversorgung

7.3.4 Zahnarztkosten

Die medizinische Grundversorgung umfasst auch zahnärztliche Behandlungen. Zahnbehandlungskosten werden im Rahmen der Sozialhilfe nur soweit übernommen, als sie einer einfachen, wirtschaftlichen sowie zweckmässigen Behandlung und Ausführung oder einer ebensolchen Sanierung entsprechen und der längerfristigen Erhaltung der Kaufähigkeit dienen. Dazu gehören:

  • Die Prophylaxe: Jährliche Zahnkontrolle und Dentalhygiene (Zahnsteinentfernung) inkl. notwendiges Material und Medikamente.
  • Notfallbehandlungen: Behandlungen mit akuter Dringlichkeit, wenn der zu behandelnden Person das Warten auf eine reguläre Behandlung nicht zuzumuten ist. Notfallbehandlungen haben zum Zweck, die behandelte Person in einen schmerzfreien und kaufähigen Zustand zu versetzen. Dies kann mit einfachen und zum Teil provisorischen Mitteln erreicht werden. Das Einreichen eines Kostenvoranschlags wird nicht verlangt. Es werden maximal zwei Termine pro Ereignis als „Notfallbehandlung“ akzeptiert.
  • Sanierung: Notwendige Behandlungen sollen so einfach wie möglich, wirtschaftlich und zweckmässig sein. Eine einfache und zweckmässige Sanierung soll eine schmerzfreie Kaufähigkeit wiederherstellen. Kronen sowie Implantate fallen nicht unter den Begriff der einfachen Behandlung und sind deshalb nicht zu vergüten.

Notfallbehandlungen und notwendige Sanierungen sind als grundversorgende situationsbedingte Leistungen vollumfänglich und unabhängig von der Ursache des Bedarfs durch die Sozialhilfe zu tragen. Eine Auferlegung einer Kostenbeteiligung an die betroffene Person ist unzulässig (vgl. Kapitel 8.2 Arten von situationsbedingten Leistungen).

Jegliche Auflagen und Weisungen zur Mundhygiene der betroffenen Person sind gemäss aktueller Rechtsprechung des Aargauischen Verwaltungsgerichts unrechtmässig.

Ausser in Notfällen müssen bei allen Behandlungen eingereicht werden: ein nach UV/MV/IV-Tarif detaillierter Kostenvoranschlag (inklusive allfälliger Laborkosten), allfällige Röntgenbilder, das Formular Sozialzahnmedizin Kanton Aargau und eine kurze Planungsbeschreibung. Die Sozialbehörde unterbreitet den Kostenvoranschlag in der Regel einem beratenden Zahnarzt zur Begutachtung. Der beratende Zahnarzt erstellt zuhanden der Sozialbehörde einen Bericht, auf dessen Basis die Sozialbehörde die Zahnbehandlung beurteilt und den Richtlinien entsprechend genehmigt. Der Zahnarzt ist vor der Behandlung durch den Sozialdienst zu informieren, dass die Behandlung im Rahmen einer Kostenvergütung der Sozialhilfe durchgeführt wird. Der behandelnde Zahnarzt stellt die Rechnung für die Zahnbehandlung direkt an die kostengutsprechende Gemeinde. Die Rechnung wird direkt von der Gemeinde gegenüber dem Zahnarzt beglichen. Die Kosten für die von einer Sozialbehörde in Auftrag gegebene Begutachtung durch einen beratenden Zahnarzt gelten als Verwaltungsaufwand, welcher nicht durch die Sozialhilfe zu übernehmen ist. Eine Ausnahme stellt die Situation dar, in welcher eine Privatperson in der gleichen Lage eine Zweitmeinung einholen würde, um den Kostenvoranschlag überprüfen zu lassen. Gerade bei teuren Zahnbehandlungen dürfte das regelmässig der Fall sein. Unter diesen Voraussetzungen können die Kosten der Begutachtung durch die Sozialhilfe übernommen werden.

Die Sozialbehörden bezahlen nur Zahnbehandlungen bei einer / einem eidgenössisch diplomierten Zahnärztin oder Zahnarzt. Grundsätzlich übernimmt die Sozialbehörde keine Kosten für Zahnbehandlungen im Ausland.