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7.1 Grundbedarf

7.1.5 Grundbedarf für junge Erwachsene

Als „junge Erwachsene“ gelten in der Sozialhilfe alle Menschen zwischen dem vollendeten 18. und dem vollendeten 25. Altersjahr. Die spezifische Lebenssituation junger Erwachsener in der Phase zwischen Schule, Berufsbildung und Arbeitsaufnahme sowie der Vergleich mit nicht unterstützten Personen in gleicher Lebenslage verlangen eine sachlich differenzierte Anwendung der geltenden Unterstützungsrichtlinien und höchste Priorität bei beruflichen Integrationsmassnahmen. Es gilt, dem Abschluss beziehungsweise der Aufnahme einer zumutbaren Ausbildung oder der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erste Priorität beizumessen. Von jungen Erwachsenen ohne abgeschlossene Erstausbildung wird gemäss § 10 SPV i.V.m. den SKOS-Richtlinien Kapitel C.3.2. Grundbedarf im Besonderen erwartet, dass sie bei ihren Eltern wohnen, sofern keine unüberbrückbaren Konflikte bestehen. Ist ein vom Familienhaushalt abgelöstes Wohnen gerechtfertigt, haben junge Erwachsene eine günstige Wohngelegenheit in einer Zweck-Wohngemeinschaft zu suchen. Das Führen eines eigenen Haushaltes wird nur in Ausnahmefällen finanziert.

Grundbedarf junge Erwachsene im Haushalt der Eltern oder in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft

Leben junge Erwachsene im Haushalt der Eltern oder in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft, dann erhalten sie zur Deckung ihres Lebensunterhaltes den auf sie anteilmässig anfallenden Grundbedarf (SKOS-Richtlinien Kapitel C.3.2. Grundbedarf im Besonderen). Der Grundbedarf wird nach der Grösse des gesamten Haushalts festgelegt. Der anteilsmässige Unterhaltsbetrag wird errechnet, indem der Gesamtbetrag für den entsprechenden Haushalt innerhalb der Gemeinschaft nach Köpfen aufgeteilt wird (Kopfquote).

Grundbedarf junge Erwachsene in Zweckwohngemeinschaft (ohne gemeinsame Haushaltsführung)

Junge Erwachsene, die in einer Zweckwohngemeinschaft leben (vgl. Kapitel 6.7), ohne gemeinsam einen Haushalt zu führen, werden nach den Ansätzen für den Zweipersonenhaushalt – umgerechnet auf die Einzelperson – unterstützt (SKOS-Richtlinien Kapitel C.3.2. Grundbedarf im Besonderen).

Grundbedarf junge Erwachsene mit eigenem Haushalt

Das Führen eines eigenen Haushaltes kann nur in begründeten Ausnahmefällen finanziert werden. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die betroffene Person bereits einen eigenen Haushalt geführt, diesen mit Erwerbseinkommen finanziert hat und die künftige Unterstützungsbedürftigkeit nicht voraussehbar war. Das Führen eines eigenen Haushalts soll auch akzeptiert werden, wenn medizinische Gründe vorliegen, wenn es durch Fachpersonen indiziert ist, bei einem Haushalt mit Kindern oder mangels Angeboten an günstigen alternativen Wohnmöglichkeiten.

Liegen keine anerkannten Gründe für die Führung eines eigenen Haushalts vor, erfolgt die Unterstützungsberechnung nach einer angemessenen Übergangsfrist wie bei jungen Erwachsenen in Zweck-Wohngemeinschaften. Junge Erwachsene, die in einer Zweck-Wohngemeinschaft ohne gemeinsame Haushaltsführung leben, werden nach den Ansätzen für den Zweipersonenhaushalt – umgerechnet auf die Einzelperson – unterstützt.

Wenn aus zwingenden Gründen ausnahmsweise die Führung eines eigenen Haushaltes anerkannt wird, erhalten junge Erwachsene den normalen Grundbedarf für den Lebensunterhalt gemäss § 10 SPV i.V.m. den SKOS-Richtlinien Kapitel C.3.1. Grundbedarf im Allgemeinen unter der Voraussetzung, dass sie

  • an einer auf die arbeitsmarktliche Integration ausgerichteten Ausbildung oder Massnahme teilnehmen,
  • einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachgehen oder
  • eigene Kinder betreuen

Ist keine dieser Voraussetzungen erfüllt, wird der Grundbedarf für den Lebensunterhalt um 20 Prozent reduziert.