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6. Bemessung der materiellen Hilfe bei verschiedenen Fallzusammensetzungen

6.4 Volljährige Kinder im Haushalt der Eltern

Volljährige Kinder begründen einen eigenen Unterstützungswohnsitz (vgl. Kapitel 3.1.1 Begründung Unterstützungswohnsitz Erwachsener), auch wenn sie dauerhaft bei beiden Elternteilen leben. Nach Erreichen der Volljährigkeit scheiden die jungen Erwachsenen aus der Unterstützungseinheit mit ihren Eltern aus und sind als separater Unterstützungsfall zu führen, sofern sie ein eigenes Sozialhilfegesuch einreichen und die Anspruchsvoraussetzungen für die Leistung von materieller Hilfe selbstständig erfüllen. Sind die volljährigen Kinder selber nicht bedürftig, ist bei den Eltern die Anrechnung eines Haushaltsentschädigungsbeitrags (vgl. Kapitel 10.8) zu prüfen.