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Leben mehrere Personen, die keine Unterstützungseinheit bilden aber die Haushaltsfunktionen gemeinsam ausüben (beispielsweise Konkubinatspartner, Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaften), zusammen, oder haben Familienangehörige in einer Unterstützungseinheit nicht das gleiche Kostenersatzende (vgl. Kapitel 19.2), so werden die Sozialhilfekosten nach Köpfen aufgeteilt.

Der Grundbedarf wird nach der Grösse des gesamten Haushalts festgelegt. Die anteilsmässigen Kosten für die unterstützte Person werden errechnet, indem der Gesamtbetrag für den entsprechenden Haushalt innerhalb der Gemeinschaft nach Köpfen aufgeteilt wird (Kopfteilung). Bei einem Kopfteilungsbudget sind diejenigen Unterstützungskosten, die für alle Personen bestimmt sind (zum Beispiel Wohnungskosten, Grundbedarf, Nebenkosten etc.), durch die Zahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen zu teilen. Wird also zum Beispiel ein Konkubinatspartner in einem 5-Personenhaushalt unterstützt, dann steht ihm ein Fünftel der Pauschale für einen 5-Personenhaushalt zu. Die effektiven Kosten für die Krankenversicherung sind den betreffenden Personen anzurechnen. Diejenigen Unterstützungen, die ausschliesslich für die persönlichen Bedürfnisse einer unterstützten Person beziehungsweise eines Familienmitglieds bestimmt sind (zum Beispiel Arzt- und Zahnarztkosten, situationsbedingte Verkehrsauslagen), sind ebenso der verursachenden Person alleine anzurechnen.

Bei den Einnahmen ist zu unterscheiden, ob es sich bei den zusammenlebenden Personen um eine Unterstützungseinheit (vgl. Kapitel 6.1.) handelt oder nicht.

Werden die betreffenden Personen jeweils einzeln als Unterstützungseinheit qualifiziert und daher als separate Fälle geführt, sind die Einnahmen der jeweiligen Personen einzig an deren Budget anzurechnen.

Leben die Personen als Familie zusammen und gelten als Unterstützungseinheit, dann sind die Ausgaben und Einnahmen der Familienmitglieder innerhalb der Unterstützungseinheit nach Köpfen aufzuteilen. Das betrifft Posten wie etwa den Grundbedarf, die Miete, Erwerbsunkostenpauschale, Verdienst, Renten- und andere Versicherungsleistungen, Unterhalts-, Verwandtenunterstützungs- und andere Beiträge. Kinderalimente und deren Bevorschussung sind in der Regel für ein einzelnes Familienmitglied gedacht (vgl. Kapitel 9.1.2., Überschuss Einkommen Minderjähriger) und auf dessen Unterstützungsanteil allein anzurechnen. Das Gleiche gilt für Leistungen der Krankenversicherung für Arzt- oder Spitalbehandlungen.