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4. Arten der materiellen Unterstützung

4.1 Ordentliche Sozialhilfe

Anspruch auf Sozialhilfe besteht, sofern die eigenen Mittel nicht genügen und andere Hilfeleistungen nicht rechtzeitig erhältlich sind oder nicht ausreichen (vgl. § 5 SPG). Zum Bezug ordentlicher Sozialhilfe sind alle Personen mit Wohnsitz oder ständigem Aufenthalt in der Schweiz berechtigt, für welche nicht spezielle Unterstützungsvorschriften (Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung, vorläufig Aufgenommene, vgl. § 16 ff. SPG) gelten oder welche nicht ausdrücklich von der Sozialhilfe ausgeschlossen sind (§ 5 Abs. 4 SPG).

Die ordentliche Sozialhilfe gewährleistet das soziale Existenzminimum. Das soziale Existenzminimum setzt sich zusammen aus der materiellen Grundsicherung (vgl. Kapitel 7) und aus situationsbedingten Leistungen (vgl. Kapitel 8). Durch die materielle Grundsicherung wird das Recht auf eine menschenwürdige Existenz gewährleistet. Neben der Existenzsicherung fördert die Sozialhilfe die wirtschaftliche und persönliche Selbständigkeit und unterstützt die gesellschaftliche Integration (§ 4 SPG in Verbindung mit § 3 SPV). Das soziale Existenzminimum erlaubt, mit bescheidenen Auslagen für soziale Kontakte und wo nötig zusätzliche situationsbedingte Leistungen, die soziale Integration und die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Das soziale Existenzminimum ermöglicht den unterstützten Personen einen Standard, der über dem absoluten Existenzminimum liegt.

Das absolute Existenzminimum garantiert als Mindeststandard die menschenwürdige physische Existenzsicherung und berücksichtigt nur die absolut lebensnotwendigen Güter. Es umfasst den Grundbedarf in der Höhe von 70% gemäss SKOS-Richtlinien (vgl. § 15 Abs. 2 SPV), die Kosten für benötigtes Obdach gemäss angemessenem Bedarf (vgl. Kapitel 7.2.3, 12. ) und die Prämien der Krankenpflegeversicherung gemäss angemessenem Bedarf (vgl. Kapitel 7.3.1,12. ). Bei der erstmaligen Kürzung der materiellen Hilfe bei Nichtbefolgung von Auflagen und Weisungen ist die Existenzsicherung zu beachten (vgl. Kapitel 11.2.).