Hauptmenü

Handbuch Soziales

3. Zuständigkeit

Gemäss § 6 SPG ist die Gemeinde am Unterstützungswohnsitz zur wirksamen Hilfeleistung verpflichtet. Bei Personen ohne Unterstützungswohnsitz und im Notfall ist die Gemeinde am Aufenthaltsort der hilfesuchenden Person verantwortlich. Die Zuständigkeit für die Ausrichtung von Sozialhilfe orientiert sich nach dem Unterstützungswohnsitz gemäss Art. 4 ZUG.