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3.2 Zuständigkeitsstreitigkeiten

3.2.1 Innerkantonale Zuständigkeitsstreitigkeiten

Ersucht eine Person eine Gemeinde um materielle Hilfe, hat die entsprechende Gemeinde gemäss § 5 Abs. 2 SPV unverzüglich ihre Zuständigkeit als Unterstützungswohnsitz oder als Aufenthaltsort zu prüfen und die notwendige Hilfe zu gewähren. Die Gemeinde, welche ihre Zuständigkeit als Wohn- oder Aufenthaltsort verneint, tritt umgehend mit der ihrer Meinung nach zuständigen Gemeinde in Kontakt (§ 5 Abs. 3 SPV). Kommt zwischen den Gemeinden keine Einigung zustande, so unterbreitet eine der beiden Gemeinden die Zuständigkeitsfrage dem Kantonalen Sozialdienst (KSD) zum Entscheid. Dieses Vorgehen ist für die Gemeinden verbindlich. Lehnt eine Gemeinde ein Gesuch um materielle Hilfe einzig aufgrund fehlender örtlicher Zuständigkeit ab, ist diese Verfügung aufgrund fehlender Entscheidkompetenz der Gemeinde nichtig.

Eine ungeklärte Zuständigkeit darf sich nicht zulasten der hilfesuchenden Personen auswirken. Ist die betroffene Person sofort auf Hilfe angewiesen, ist sie daher von einer der im Streit liegenden Gemeinden einstweilen zu unterstützen. Wenn die Voraussetzungen für den Bezug von materieller Hilfe erfüllt sind, hat die fallführende Gemeinde auch während des beim KSD hängigen Verfahrens ordentliche Sozialhilfe und nicht lediglich Notfallhilfe auszurichten (§ 6 Abs. 1 SPG).

Wenn sich im Zuständigkeitsverfahren herausstellt, dass die sozialhilferechtliche Zuständigkeit bei der anderen Gemeinde liegt, muss diese der vorläufig unterstützenden Gemeinde die aufgewendeten Kosten der wirtschaftlichen Hilfe zurückerstatten.

Damit der KSD auf das Begehren der unterbreitenden Gemeinde eintritt und ein Zuständigkeitsverfahren eröffnet, hat die gesuchstellende Gemeinde die folgenden Unterlagen einzureichen:

  • Gesuch um Klärung der Zuständigkeit: Dieses beinhaltet insbesondere eine umfassende Schilderung des Sachverhaltes, eine rechtliche Beurteilung und einen Antrag. Im Antrag ist festzuhalten, ab welchem Zeitpunkt der Fall beurteilt werden soll.

  • Das Gesuch um materielle Hilfe der unterstützten Person: Ohne das Gesuch um materielle Hilfe fehlt es am Nachweis, dass tatsächlich ein Sozialhilfefall besteht, in welchem über die Zuständigkeit zu entscheiden ist.

  • Entscheid der eintretenden Gemeinde betreffend Ausrichtung von materieller Hilfe (zum Beispiel Protokollauszug Sozialbehörde): Falls sich die Gemeinden nicht auf eine für die vorläufige Unterstützung zuständige Gemeinde geeinigt haben, verfügt der KSD im Rahmen einer vorsorglichen Anordnung, welche Gemeinde die betroffene Person unpräjudiziell (ohne Anerkennung der definitiven Kostentragung) zu unterstützen und vorläufig auf das Gesuch um materielle Hilfe einzutreten hat.

  • Beleg über den Einigungsversuch zwischen den beteiligten Gemeinden: Mittels einer Aktennotiz, einem Schriften- oder E-Mail-Verkehr wird der Nachweis erbracht, dass die Gemeinden versucht haben, sich zu einigen, und dass das in § 5 Abs. 3 SPV vorgeschriebene Verfahren eingehalten worden ist.

Sobald dem KSD alle nötigen Unterlagen vorliegen, wird das Zuständigkeitsverfahren eröffnet. Der KSD informiert die involvierten Gemeinden mittels verfahrensleitender Anordnung über die Verfahrenseröffnung und lädt zum Schriftenwechsel ein. Im Rahmen des Schriftenwechsels haben die beteiligten Gemeinden die Möglichkeit, Stellung zu nehmen. Es liegt dabei in der Verantwortung der involvierten Gemeinden, ihre Behauptungen genügend differenziert darzulegen und mit geeigneten Unterlagen zu beweisen (zum Beispiel Verträge, Auskünfte von Einwohnerdiensten, schriftliche Bestätigungen der hilfesuchenden Person etc.). Der KSD nimmt keine eigenen Sachverhaltsabklärungen vor und fällt seine Entscheidung basierend auf den eingereichten Unterlagen.

Nach Abschluss des Schriftenwechsels entscheidet der KSD als erste Instanz über die Unterstützungszuständigkeit. Gegen den vom KSD erlassenen Zuständigkeitsentscheid kann beim Rechtsdienst des Departements Gesundheit und Soziales innert 30 Tagen Beschwerde eingelegt werden (§ 58 SPG).