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3.1 Unterstützungswohnsitz

3.1.5 Unterstützungswohnsitz bei Eintritt der Volljährigkeit

Nach Eintritt der Volljährigkeit bestimmt sich der Unterstützungswohnsitz des Kindes grundsätzlich nicht mehr nach Art. 7 ZUG. Vielmehr bestimmt sich der Wohnsitz des volljährig gewordenen Kindes nach den Bestimmungen für die Erwachsenen (Art. 4, 5 und 9 ZUG). Dies bedeutet aber nicht, dass der während der Minderjährigkeit nach Art. 7 ZUG bestimmte Unterstützungswohnsitz mit dem Eintritt der Volljährigkeit automatisch und in jedem Fall dahinfällt. Lebte eine vormals minderjährige Person dauernd von den Eltern getrennt und dauert bei Eintritt der Volljährigkeit der (freiwillige oder unfreiwillige) Aufenthalt in einem Heim weiter an, dann findet Art. 4 Abs. 1 ZUG keine Anwendung. In diesem Fall ist nämlich gemäss Art. 5 ZUG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 ZUG sowohl eine Wohnsitzbegründung am Ort des Heimes wie auch eine Beendigung des bisherigen Unterstützungswohnsitzes ausgeschlossen. Vielmehr dauert der Wohnsitz im Sinne von Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG bis zum Austritt aus dem Heim weiter an. Dies gilt auch in Fällen, in denen ein Kind durch behördliche Veranlassung in einer Pflegefamilie untergebracht wurde. Dabei ist es unerheblich, ob die Unterbringung behördlich verfügt oder bloss faktisch veranlasst wurde.

Einzig in den Fällen, in denen das volljährig gewordene Kind freiwillig in Familienpflege verbleibt, keine Notwendigkeit für eine weitere Betreuung besteht, der weitere Verbleib bei den Pflegeeltern nicht auf einem Sonderzweck (wie beispielsweise der Beendigung einer Ausbildung) beruht und die Absicht des dauernden Verbleibs vorhanden ist, kann an diesem Ort ein Unterstützungswohnsitz nach Art. 4 Abs. 1 ZUG begründet werden.