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3.1 Unterstützungswohnsitz

3.1.2 Beendigung Unterstützungswohnsitz Erwachsener

Der Bedürftige verliert seinen bisherigen Unterstützungswohnsitz nach Art. 9 ZUG, wenn er aus dem Wohnkanton wegzieht (Urteil des Bundesgerichts 2A.253/2003 vom 23. September 2003, Erw. 2.2.). Der Unterstützungswohnsitz in einer Gemeinde endet, wenn eine Person freiwillig aus der Gemeinde wegzieht, das heisst, hier nicht mehr wohnhaft oder niedergelassen sein will und nach Aufgabe der Unterkunft (Wohnung, Zimmer etc.) mit ihrem Gepäck oder ihrem gesamten Hausrat das Gemeindegebiet verlässt. Der Unterstützungswohnsitz endet nicht, wenn jemand das Gebiet des Wohnkantons oder der Wohngemeinde zu einem bestimmten Zweck vorübergehend verlässt. Insbesondere bleibt der Unterstützungswohnsitz dann bestehen, wenn der Bedürftige die bisherige Wohngemeinde zwar verlässt, dies aber nur, um vorübergehend Unterschlupf bei Verwandten, Freunden oder Kollegen in einer anderen Gemeinde zu suchen. Ebenso, wenn der Bedürftige eine kürzere oder längere Reise unternimmt, wenn er in ein Heim, eine Anstalt, ein Spital etc. eintritt oder von der Behörde in einer Notunterkunft oder einem Hotel in einer anderen Gemeinde platziert wird. Desgleichen, wenn der Bedürftige sich unter der Woche zu Ausbildungszwecken an einem andern Ort aufhält oder wenn er sich in der gleichen Gemeinde aufhält, aber vorübergehend keine Wohnmöglichkeit mehr hat.

Bei der Beendigung des Unterstützungswohnsitzes wird die polizeiliche Abmeldung als Indiz für die Wohnsitzaufgabe gewertet (Art. 9 Abs. 2 ZUG), insbesondere dann, wenn die Abmeldung persönlich erfolgte. Sie begründet aber weder eine gesetzliche Vermutung für die Wohnsitzaufgabe noch vermag sie diese zu beweisen.