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2.5 Entscheid

2.5.3 Entzug der aufschiebenden Wirkung

Gemäss § 46 VRPG hat die Beschwerde aufschiebende Wirkung, wenn nicht aus wichtigen Gründen im angefochtenen Entscheid oder durch besondere Vorschrift etwas anderes bestimmt wird. Als wichtige Gründe im Sinne von § 46 VRPG können Gründe anerkannt werden, die der Abwendung einer nahen, erheblichen Gefahr dienen und damit einen umfassenden und effektiven Rechtsschutz bezwecken. So wird der gesetzliche Grundauftrag zur Förderung resp. Erhaltung der wirtschaftlichen und persönlichen Selbständigkeit erfüllt und einer missbräuchlichen Rechtsausübung allenfalls vorgebeugt (zum Beispiel Einstellung der materiellen Hilfe bei einem als missbräuchlich qualifizierten Verhalten resp. nach erfolgtem Wegzug).

An den Entzug der aufschiebenden Wirkung sind somit grundsätzlich relativ hohe Anforderungen zu stellen. Es ist erforderlich, dass ein schwerer Nachteil droht, wenn die aufschiebende Wirkung nicht entzogen wird. Dieser kann etwa in einer zeitlich unmittelbar bevorstehenden oder inhaltlich schweren Bedrohung bedeutender Polizeigüter (öffentliche Ordnung und Sicherheit, öffentliche Gesundheit, öffentliche Sittlichkeit, Treu und Glauben im Geschäftsverkehr) bestehen. Wichtige Gründe für den Entzug der aufschiebenden Wirkung sind etwa auch bedeutende und dringliche öffentliche und/oder private Anliegen, die den Interessen an einem Aufschub der Wirksamkeit einer Anordnung bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage vorgehen. Allfällige fiskalische Interessen des Gemeinwesens stellen keine derartigen Gründe dar. In jedem Fall muss sich der Entzug der aufschiebenden Wirkung als verhältnismässig erweisen.

Ein allfälliger Entzug der aufschiebenden Wirkung ist in den Erwägungen des Entscheids ausführlich zu begründen.

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