Hauptmenü

2. Sozialhilfeverfahren und Anspruchsvoraussetzungen

2.2 Ermittlung – Sachverhaltsabklärung

Die Sozialbehörden haben bei Geltendmachung einer Notlage den Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln und die notwendigen Untersuchungen anzustellen (Untersuchungsmaxime § 17 VRPG, vgl. Kapitel 1.2.3 Untersuchungsmaxime). Sie haben von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts besorgt zu sein. Die Abklärung der persönlichen und finanziellen Verhältnisse erfolgt in der Regel durch Befragung der hilfesuchenden Person und das Einfordern und Prüfen von Kontoauszügen, Krankenkassen- und anderen Versicherungspolicen, Mietvertrag, Lohn- und Taggeldabrechnungen, Arztzeugnissen, Belege über Unterhaltszahlungen etc. Daneben kann auch ein Augenschein in der Wohnung ein Bild von der sozialen und wirtschaftlichen Lage vermitteln. Die Untersuchungsmaxime wird durch die in § 2 SPG statuierten Mitwirkungspflichten relativiert. Die Untersuchungsmaxime entbindet die hilfesuchende Person nicht davon, bei der Abklärung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. Kapitel 1.3.3 Mitwirkungspflichten). Die Mitwirkungspflicht greift vorab für Tatsachen, welche die hilfesuchende Person besser kennt als die Sozialbehörde und welche diese ohne Mitwirken der hilfesuchenden Person gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben kann. Die Sozialbehörde würdigt die Ergebnisse der Untersuchung frei und trifft ergänzend eigene Abklärungen. Gemäss § 24 Abs. 1 VRPG kann sich die Sozialbehörde jener Beweismittel bedienen, die sie nach pflichtgemässem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere auch Drittpersonen befragen, Urkunden beiziehen, Augenscheine vornehmen und Expertisen anordnen. Ist die Einholung der erforderlichen Unterlagen und Auskünfte nicht möglich und kommt die hilfesuchende Person ihren Mitwirkungspflichten nicht nach, können die Informationen – unter Mitteilung an die unterstützte Person – direkt bei Dritten eingeholt werden (§ 1 Abs. 4 SPV). Aufgrund der Sachverhaltsabklärung ist festzustellen, ob eine Bedürftigkeit im Sinne der Sozialhilfe besteht und somit ein Anspruch auf materielle Hilfe gegeben ist.