Hauptmenü

Handbuch Soziales

21. Kostenintensive Sozialhilfefälle – Teilpooling

Entstehen einer Gemeinde pro Jahr in einem einzelnen Sozialhilfefall (Einzelperson beziehungsweise Unterstützungseinheit) Nettokosten, die den Betrag von Fr. 60'000.- überschreiten, so wird jener Kostenanteil, welcher über dieser Grenze liegt, von allen Gemeinden zusammen finanziert (Teilpooling) (§ 47 Abs. 3 SPG). Die Gemeinden leisten dabei in Relation zu ihrer Einwohnerzahl Beiträge an die gemeinsam zu finanzierenden Kosten.

Als Fall im Sinne des Teilpoolings gelten die Ausrichtungen von Leistungen im Rahmen der materiellen Hilfe, im Rahmen von Massnahmen zur wirtschaftlichen Verselbstständigung sowie im Rahmen von Beschäftigungsprogrammen an eine Person oder eine Unterstützungseinheit. Dies gilt unabhängig von Bezugsdauer oder Anzahl der Auszahlungen (§ 32 Abs. 1 SPV).

In einer Unterstützungseinheit werden Personen zusammengefasst, welche zusammenleben und miteinander in einer Rechtsbeziehung stehen, sich also von Gesetzes wegen gegenseitigen Beistand schulden. Diese Personen bilden in der Sozialhilfe einen einzigen Unterstützungsfall und werden gemeinsam unterstützt. Einer Unterstützungseinheit zugerechnet werden deshalb neben der antragstellenden Person ihr/e im gleichen Haushalt lebende/r Ehepartner/in bzw. eingetragene/r Partner/in sowie die mit ihr zusammenlebenden minderjährigen Kinder und Stiefkinder (§ 32 Abs. 3 SPV, vgl. Kapitel 6.1 Unterstützungseinheit). Bei kostenintensiven Unterstützungsfällen gelten folgende Besonderheiten in Bezug auf die Unterstützungseinheit:

  • Einzelpersonen gelten ebenfalls als Unterstützungseinheit (§ 32 Abs. 3 SPV).
  • Eltern und deren minderjährigen fremdplatzierten Kinder sind in Bezug auf einen kostenintensiven Sozialhilfefall gemäss § 32 Abs. 1 SPV einer Unterstützungseinheit gleichgesetzt, sofern deren Unterstützungswohnsitze in derselben Gemeinde liegen (§ 32 Abs. 3 SPV).
  • Bei getrenntlebenden Eltern sind das Kind und der Elternteil, bei dem das Kind vor der dauerhaften Platzierung gewohnt hat, einer Unterstützungseinheit gleichgestellt (analog Art. 7 Abs. 3 lit. c i.V.m. Art. 7 Abs. 2 ZUG). Auch hier gilt die Voraussetzung, dass die Unterstützungswohnsitze in derselben Gemeinde liegen müssen.

Die Gemeinden melden dem Kantonalen Sozialdienst nach Abschluss des Kalenderjahres diejenigen Sozialhilfefälle, deren Nettokosten im Vorjahr den Betrag von Fr. 60'000.− überschritten haben. Die Meldung erfolgt unter Angabe der Nettokosten und auf dem vom KSD zur Verfügung gestellten Formular (vgl. Handbuch Soziales Formulare für Gemeinden "Anmeldung eines kostenintensiven Unterstützungsfalls"). Die Gemeinden reichen das ausgefüllte Formular bis spätestens zum 31. März des Folgejahres ein (§ 33 Abs. 1 SPV). Es handelt sich bei dieser Frist um eine Verwirkungsfrist (§ 47 Abs. 3bis SPG). Das heisst, dass mit Ablauf dieser Frist das Recht zur Meldung kostenintensiver Sozialhilfefälle des Vorjahres untergeht.

Als Nettokosten gelten die innerhalb eines Kalenderjahres ausgerichteten Leistungen im Rahmen der materiellen Hilfe, im Rahmen von Massnahmen zur wirtschaftlichen Verselbstständigung sowie im Rahmen von Beschäftigungsprogrammen. Massgebend für die Zuordnung von erbrachten Leistungen zu einem Kalenderjahr ist deren Fälligkeit. Der Begriff der Fälligkeit bedeutet, dass der/die Gläubiger/in die Leistungen fordern kann und der/die Schuldner/in erfüllen muss. Der Zeitpunkt der Fälligkeit wird in erster Linie durch die von den Parteien getroffene Vereinbarung bestimmt. Wenn eine solche fehlt, gilt die Vermutung der sofortigen Fälligkeit im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (BGE 129 III 535 E. 3.2.1). Bei einer Rechnung mit einer Zahlungsfrist von 30 Tagen bedeutet dies konkret, dass die Fälligkeit am 30. Tag ab Rechnungsdatum eintritt. Ist keine Zahlungsfrist angegeben, ist die Leistung am Rechnungsdatum fällig.

Von den Nettokosten abgezogen werden sämtliche dieselben Leistungen betreffenden Einnahmen. Dabei handelt es sich primär um Rückerstattungen (§§ 20 ff. SPG), Rückzahlungen (§§ 3 und 12 SPG), Verwandten- oder Unterhaltszahlungen (§ 7 SPG), Leistungen von Sozialversicherungen oder Kostenersatzleistungen des Kantons (§ 51 Abs. 1 lit. b – d SPG und § 34 SPV). Entscheidend für die Anrechnung der Einnahmen ist nicht der Zeitpunkt deren Eingangs, sondern welche Leistungen diese Einnahmen betreffen. Es gilt demnach der Grundsatz der Zeitidentität. Wird beispielsweise rückwirkend eine IV-Rente für das vorangegangene Jahr gesprochen, so wird eine diesbezügliche Nachzahlung als Einnahme für das ebenfalls vorangegangene Jahr angerechnet. Dies gilt, auch wenn die effektive Nachzahlung erst im aktuellen Kalenderjahr erfolgt.

Gehen bei einem durch das Teilpooling mitfinanzierten Fall nachträgliche Rückerstattungen ein, hat die Gemeinde dies dem Kantonalen Sozialdienst mitzuteilen. Die Gemeinden füllen dazu das vom KSD zur Verfügung gestellte Formular aus (vgl. Handbuch Soziales Formulare für Gemeinden "Anmeldung Rückerstattung kostenintensiver Unterstützungsfall"). Die Gemeinde reicht das entsprechende Formular spätestens bis zum 31. März des Folgejahres beim Kantonalen Sozialdienst ein. Wird die Frist verpasst, ist die Meldung dennoch vorzunehmen, jedoch wird diese Rückerstattung in der Regel erst im Teilpooling des Folgejahrs berücksichtigt werden können.

Der KSD prüft die eingereichten Unterlagen und nimmt allfällige weitere Abklärungen vor. Ist die Gemeinde mit den Abklärungsergebnissen des KSD nicht einverstanden, so hat sie die Möglichkeit, von diesem einen beschwerdefähigen Entscheid zu verlangen.

Der Kantonale Sozialdienst verrechnet die pro Jahr anfallende Gesamtsumme im Verhältnis zur Einwohnerzahl an alle Gemeinden weiter und zahlt Beiträge an die begünstigten Gemeinden aus. Die Kosten, welche aufgrund der administrativen Tätigkeit des Kantonalen Sozialdienstes entstehen, werden den Gemeinden ebenfalls verrechnet (vgl. § 47 Abs. 6 SPG).