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1.2 Grundsätze des Verwaltungsverfahrens

1.2.5 Verbot der Rechtsverweigerung und der Rechtsverzögerung

Sozialhilfebehörden dürfen eine Entscheidung nicht ausdrücklich verweigern oder stillschweigend unterlassen. Sie dürfen die Behandlung eines Gesuchs um materielle Hilfe auch nicht über Gebühr verzögern.

Gemäss Art. 29 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innerhalb angemessener Frist. Eine Verletzung dieser Bestimmung liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht anhand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet. Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch dann verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit erklärt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht innerhalb der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (Rechtsverzögerung).