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1. Grundsätze

1.1 Grundsätze des Verwaltungsrechts

Bei der Anwendung der Sozialhilfe sind verschiedene Rechtsgebiete zu beachten, die auf Ebene des Bundes, der Kantone und der Gemeinden angesiedelt sind. Dazu zählen insbesondere das kantonale Sozialhilfegesetz, die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien Kapitel A.1. Bedeutung und Geltungsbereicht), das Schweizerische Zivilgesetzbuch, das Sozialversicherungsrecht, die Grundrechte und das Verwaltungsrecht. Das Sozialhilferecht ist Teil des Verwaltungsrechts. Daher ist das Sozialhilfeverfahren von einer Reihe verfassungsmässiger Rechtsgrundsätze geprägt. Die Grundsätze des Verwaltungsrechts sind in Art. 5 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 und Art. 8 BV verankert. Zu den Grundsätzen des Verwaltungsrechts gehören:

  • der Grundsatz der Gesetzmässigkeit
  • der Grundsatz des öffentlichen Interesses
  • der Grundsatz der Verhältnismässigkeit
  • der Grundsatz von Treu und Glauben
  • der Grundsatz der Rechtsgleichheit
  • der Grundsatz des Willkürverbots