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1.1 Grundsätze des Verwaltungsrechts

1.1.6 Willkürverbot

Gemäss Art. 9 BV hat jedermann Anspruch darauf, ohne Willkür behandelt zu werden. Willkür liegt erst vor, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist. Dies ist besonders dann der Fall, wenn er mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider läuft. Willkürliche Rechtsanwendung wird daher angenommen bei:

  • groben Fehlern in der Sachverhaltsermittlung
  • offensichtlicher Gesetzesverletzung
  • offensichtlicher Missachtung eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes oder des tragenden Grundgedankens eines Gesetzes
  • groben Ermessensfehlern
  • klarer und unlösbarer innerer Widersprüchlichkeit
  • krassem Verstoss gegen den Gerechtigkeitsgedanken