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1.1 Grundsätze des Verwaltungsrechts

1.1.5 Rechtsgleichheit (Gleichbehandlungsgebot)

Der Anspruch auf Gleichbehandlung verlangt, dass Rechte und Pflichten der Betroffenen nach gleichem Massstab festgesetzt werden. Gleiches ist nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln. Somit müssen unterschiedlichen Regelungen rechtlich erhebliche Unterschiede zu Grunde liegen und dürfen Tatbestände, die sich wesentlich unterscheiden, nicht gleich geregelt werden. Das Gleichbehandlungsgebot ist in Art. 8 BV und § 3 Abs. 1 VRPG verankert.

Ein Entscheid verletzt den Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung, wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die kein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, oder wenn er Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen.

Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Das heisst, aus dem Umstand, dass ein Gesetz in einem Fall nicht oder nicht richtig angewendet worden ist, ergibt sich kein Anspruch darauf, dass in einem anderen Fall ebenfalls abweichend vom Gesetz entschieden wird.