Hauptmenü

20.6 Geltendmachung Rückerstattung

20.6.2 Rückerstattungsverfügung

Kann mit der rückerstattungspflichtigen Person keine Vereinbarung abgeschlossen werden, weil diese Person mit dem Abzahlungsvorschlag oder der Rückerstattung als solches nicht einverstanden ist, muss Sozialhilfebehörde die Rückerstattung verfügen. Eine von der Gemeinde einseitig angeordnete Rückerstattung hat sich an die Einkommens- bzw. Vermögensfreigrenze von § 20 Abs. 2 und 3 SPV zu halten (vgl. Kapitel 20.2 Rückerstattung verbesserte wirtschaftliche Situation, Kapitel 20.2.1 Einkommensüberschuss und Kapitel 20.2.2 Vermögen).

Um die soziale und wirtschaftliche Integration nicht zu gefährden, wird in Anlehnung an die Erläuterungen der SKOS empfohlen, die Rückerstattung aus Einkommen frühestens ein Jahr nach Unterstützungsende geltend zu machen. Die Rückzahlungen aus Einkommen sind auf eine zumutbare Dauer zu begrenzen (§ 20 Abs. 3 lit. b SPV). Es liegt im Ermessen der Gemeinden, welche Rückzahlungsdauer im Einzelfall zumutbar scheint. Ebenfalls in Anlehnung an die Erläuterungen der SKOS zur Rückerstattung wird jedoch empfohlen, für die gesamte Rückzahlungsdauer maximal vier Jahre vorzusehen und auf die Rückzahlung der nach diesem Zeitraum ungedeckt gebliebenen Auslagen vollständig zu verzichten. Bei veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen ist die Höhe der monatlichen Ratenzahlung zu überprüfen.

In Härtefällen kann auf Gesuch hin auf eine Rückerstattung verzichtet werden. Alternativ zum Verzicht auf einen Betrag besteht die Möglichkeit der Stundung (vgl. SKOS-Richtlinien Kapitel E.5.). Bei der Stundung wird nicht auf einen Teil der Forderung verzichtet, sondern die Zahlungsfristen oder die Höhe der Raten werden zugunsten der rückerstattungspflichtigen Person angepasst.